Frage an PKV/KT-Experten

04.07.2013 12:36:31

Sehr geehrte KollegInnen,

wenn ich mir die Bedingungen der meisten Krankenversicherer im Bereich KT ansehe, dann stellt sich schon die Frage ab wann jemand tatsächlich arbeitsunfähig ist.

"Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt
vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach
medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben
kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht."

Was genau bedeutet "in keiner Weise ausüben kann"?
Nehmen wir uns als Beispiel. Natürlich kann ich beim einem Archillessehnenriss i.V.m. einem Scheinbeinbruch noch das Telefon bedienen und, zumindest gelegentlich Angebote per Mail versenden.

Wird dann dadurch die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt, bzw. besteht dann nicht mehr 100% ("in keiner Weise") Arbeitsunfähigkeit?

Hier wird es doch sicher Urteilsmaterial geben.

Es grüßt

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...