GKV + Voll-PKV

16.08.2003 08:02:04

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

sofern sich Ihre Frage auf die Thematik Voll-PKV+GKV bezog folgende Antwort aus den MB KK:

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit eine Krankheitskostenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Macht der
Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
insoweit nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.

§ 14 Kündigung durch den Versicherer
kennt keine Kündigungsmöglichkeit für den Fall des Eintritts der Versicherungspflicht durch den Versicherer.

Die Grenze besteht somit auch nach meiner Auffassung im Bereicherungsverbot, § 59 VVG i.V.m. § 178 a VVG: "der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann."

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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