Geräteeinbehalt

06.02.2015 15:53:07

Werte Kollegen

Ja, es ist Freitag, aber ich möchte nach Ihren Meinungen, bzw. Erfahrungen fragen, zu folgendem Sachverhalt.

Kunde meldet Haftpflichtschaden an einem, ich glaube aller Lieblingsgeräte, Handy an.
VU fordert, berechtigt, das Gerät an.
Externes Prüflabor bestätigt den so gemeldeten Schaden nicht.
VU schreibt an VN und den Geschädigten und fordert eine nicht unerhebliche Strafzahlung, welche beglichen wurde.
Bis dahin logisch, aber VU teilt dem Geschädigten mit, das Handy für drei Jahre einzubehalten.
Jetzt nicht mehr für mich logisch, es handelt sich doch um Eigentum des Geschädigten.
Was meint Ihr dazu.

MfG

[Name ausgeblendet]

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06.02.2015 16:56:59

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

der Tatbestand des (versuchten) Betruges, der vorgeworfen werden kann,
verjährt gem. § 78 StGB in fünf Jahren, da die Höchstfreiheitsstrafe bei
maximal fünf Jahren liegt (§§ 263, 265 StGB), sofern diejenigen nicht als
Mitglied einer Bande handelten (mindestens drei Personen als Gruppe).

Diese Frist kann allerdings gem. § 78c StGB durch die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens unterbrochen werden.

Eine Strafanzeige könnte doch noch gestellt werden, dann wird das
Beweismittel benötigt. Der Straftäter (den Sie den "Geschädigten" nennen)
könnte es doch sonst vernichten. Tatsächlich Geschädigter wäre doch der
Versicherer und die Versicherungsgemeinschaft gewesen, wenn der
Versicherungsbetrug gelungen wäre.

Das Einbehalten von Beweismitteln in Fällen von vermuteten Straftaten habe
ich auch schon praktiziert, weil ich mir vorbehalte, noch eine Strafanzeige
zu stellen.

Nach eine Strafanzeige würde das Beweimittel im Sinne des § 94 StPO
sichergestellt und befindet sich dann als sog. Asservat bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft. Der Gegenstand wird möglicherweise noch benötigt, um den
genauen Sachverhalt zu rekonstruieren. Auch könnte der Gegenstand noch
Relevanz für die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten haben. Erst wenn
der Gegenstand nicht mehr benötigt wird, ist die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, diesen wieder herauszugeben.

Also wenn mir einer käme, und mit Nachdruck sein Handy zurückwollte, würde
ich es sofort ohne Vorwarnung mit Strafanzeige an den Staatsanwalt schicken.

Wenn ich Makler wäre, würde ich dem offenbaren Versicherungsbetrüger sofort
kündigen. Ich wollte nicht, dass der Staatsanwalt meinen PC und Festplatte
als Asservat mitnimmt, weil er dem Verdacht der Beihilfe zum Betrug durch
den Makler auch gleich nachgehen will.

Dass der Versicherer bisher keine Strafanzeige gestellt hat, mag daran
liegen, dass er aus Erfahrung weis, dass dies meist nur im Wiederholungsfall
zur Anklage führt. Den will er womöglich abwarten, aber dafür sich schon mal
alle Beweismittel sichern.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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