Gibt es eine Vorschrift in NRW zur Hundehalterhaftpflichtvers. ohne SB

20.03.2019 13:54:12

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Stadt Kamen (Kreis Unna) schreibt meiner Kundin als Eigentümer eines
großen Hundes (über 40 cm Risthöhe), dass die von ihr vorgelegte
Hundhaftpflichtversicherung nicht den Regeln des LHundG NRW entspricht.

Vielmehr sei analog des Pflichtversicherungsgesetzes (PFLVG), in dem eine SB
nicht gestattet sei, auch bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung für
Hunde ein Tarif ohne SB abzuschließen. Es wird verlangt, den bestehenden
Tarif mit SB auf einen ohne SB umzustellen binnen eines Zeitraumes von 14
Tagen.

Ich habe die Sachbearbeiterin angerufen und nach der Rechtsgrundlage für
diese Entscheidung gefragt, worauf sie im Brustton der Überzeugung den
geschriebenen Text widerholte.

Verwirrend ist schon allein der Versuch, ein Gesetz auf Landesebene mit
unterschiedlichen Verordnungen in Bezug zu setzen auf ein einheitlich
geltendes Bundesgesetz , zumal dieses nach meinem Kenntnisstand
ausschließlich für Kraftfahrzeuge geschaffen wurde.

Das scheint mir juristisch schon abenteuerlich.

Vielleicht ist ja die Information an mir durchgegangen, aber mir ist keine
Regelung bekannt, die mit den beschriebenen Forderungen öffentlich gemacht
worden wäre. Zumal das ja für den Vertrieb von Tierhalterversicherungen
durchaus Bedeutung für unsere Branche gehabt hätte.

Ist Ihnen etwas über vergleichbare Forderungen anderer Städte oder Kommunen
bekannt oder kennt jemand die ggf. doch existierende Rechtsgrundlage für die
Forderung der Stadt Kamen.

Für Ihre Hinweise vielen Dank im Voraus.

[Name ausgeblendet]

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20.03.2019 21:40:28

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen (nicht Sachverständige),

vielen Dank für Ihre schriftlichen Informationen und Anrufe zum Thema.
Natürlich habe ich zuerst das LHundeG gelesen und keinen Hinweis auf ein
Verbot einer SB finden können. Das hätte ich vielleicht ausdrücklich
erwähnen sollen.
Ich hielt es aber theoretisch für möglich, dass die kommunale Behörde aus
diesem Gesetz ein Recht zum Erlaß abweichender Vorschriften ableiten könnte,
deshalb meine Frage nach verglichbaren Fällen in NRW.
Die Antwort auf diese Frage hat Herr [Name ausgeblendet]wieder excellent
herausgearbeitet, Ihnen Herr [Name ausgeblendet]deshalb mein besonderer Dank (und
natürlich ein wenig Neid ob Ihrer juristischen Kenntnisse und Ihrem rasant
schnellen Zugriff auf die richtigen Quellen).

Ich werde also versuchen, die Behörde von Ihrer Forderung abzubringen, wir
werden sehen, ob das gelingt und ob meine Kundin dabei mitzieht. Allerdings
scheint mir schon heute, als hörte ich den berühmten "Amtsschimmel wiehern",
dass man ihn von Kamen bis nach Gelsenkirchen hören kann.

Ihnen allen einen schönen Abend

[Name ausgeblendet]

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