KFZ-Versicherung Kündigungsrecht

10.11.2020 14:23:44

Betrifft: KFZ-Versicherung Kündigungsrecht

Frage in die Runde, wer kennt sich bestens aus, wenn es um die
Einhaltung von Kündigungsfristen geht, hier KFZ-Versicherung.

Zum Sachverhalt: der Versicherer verschickt per Mail eine
Beitragsrechnung am 6.10.20 an die Kundin, datiert mit "Im Oktober 2020"
und Fälligkeit zum 12.12.2020. Durch die Beitragserhöhung besteht ein
außerordentliche Kündigungsrecht.

Wann gilt die Rechnung als zugestellt, mit dem Tag des Versendes oder
des Lesens oder garnicht, falls noch nicht geöffnet/gelesen wurde?

Wann endet die Kündigungsfrist, einen Monat nach Zustellung, einen Monat
vor Fälligkeit oder vielleicht garnicht, wenn ausschließlich per Mail
verschickt wurde?

Danke und freundliche Grüße

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10.11.2020 15:38:13

Frist beginnt mit "Kenntnisnahme"



Dies ist das jeweils frühste der vier Möglichkeiten:



1. Zugang des Briefes beim Kunden

2. (zulässige) Elektronische Zustellung beim Kunden

3. Ersatzweise Zustellung beim Makler

4. Ersatzweise Kenntnisnahme z.B. durch Abbuchung



Wenn ein Zugang strittig ist, ist dieser zu beweisen.





Wenn er elektronisch erfolgte, muss gültig vereinbart worden sein das die zur Verfügung Stellung als Zugang gilt.



Regelmäßig ungültig mit Verbrauchern - aber gültig mit nicht-Verbrauchern.



Deswegen m.M.n. auch no-go für Unternehmer ... aber machen ja sogar Makler ...



Demnach prüfen was hier gilt und ggf. auch "Nicht-Zugang" pochen.



Sonst haben Sie ja wohl noch 2 Tage für die reguläre Kündigung ...



Und sonst:

Manche Kündigungsgründe (Klassenerhöhung) werden ggf. erst zum 1.1. wirksam .... dann sogar bis zum 1.2. kündbar ...



Mfg

[Name ausgeblendet]

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10.11.2020 17:28:38

Hallo,

die Frist beginnt bereits mit Zugang, nicht erst mit Kenntnisnahme, und dann
sogar ganz ohne Kenntnisnahme, § 40 VVG:.

"Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne
dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. 2Der Versicherer hat
den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. 3Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen."

Die Abbuchung alleine reicht nicht, denn es fehlt bereits an einer
Mitteilung an den VN und an dem Hinweis auf sein Kündigungsrecht. Nicht nur
wenn der VN gar nicht Kontoinhaber ist.

Nicht jede Zustellung an den Makler ersetzt tatsächlich die Zustellung an
den VN.

In der Anpassungs-Mitteilung müsste genau auf die Fristen und deren Beginn
hingewiesen worden sein. Auch darauf, dass es auf den Eingang der Kündigung
beim VR ankommt, nicht auf die Absendung durch den VN.

Und nicht jede Beitragserhöhung ist eine Erhöhung der Prämie auf Grund einer
Anpassungsklausel, berechtigt also ggf. nicht zum o.g.
Sonderkündigungsrecht - womit dann natürlich auch der Hinweis darauf
entbehrlich ist. Umgekehrt kann eine solche Erhöhung der Prämie auf Grund
einer Anpassungsklausel vorliegen, obwohl die gezahlte Prämie sinkt.

Woraus genau ergibt sich denn:

"Manche Kündigungsgründe (Klassenerhöhung) werden ggf. erst zum 1.1. wirksam
.... dann sogar bis zum 1.2. kündbar ..." ?

Ganz sicher ist das nicht der Fall, wenn die Regionalklasse durch einen
Wohnortwechsel steigt. Für die Typklasse wohl auch nicht. Und bei der
Schadenfreiheitsklasse kommt es gar nicht darauf an, ob diese sich erhöht,
sondern ob ein Unfall vom VR reguliert wurde - und dann kommt es auch nicht
auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Klasse an, sondern auf den des
Abschlusses der Schadenregulierung nach Mitteilung des Versicherers.
Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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10.11.2020 22:19:31

*** "Und die Pflicht zur Mitteilung: was passiert den wenn die Erhöhung zwar
abgebucht wurde, aber nicht einen Monat vorher bekannt gegeben wurde?

Heilung?" ***

Natürlich nicht. Denn wie ich schreibe:

"Und nicht jede Beitragserhöhung ist eine Erhöhung der Prämie auf Grund
einer Anpassungsklausel, berechtigt also ggf. nicht zum o.g.
Sonderkündigungsrecht - womit dann natürlich auch der Hinweis darauf
entbehrlich ist. Umgekehrt kann eine solche Erhöhung der Prämie auf Grund
einer Anpassungsklausel vorliegen, obwohl die gezahlte Prämie sinkt.

Also: daran, dass der Beitrag laut Abbuchung steigt oder sinkt oder sogar
gleich bleibt kann erstmal gar nicht erkannt werden, ob eine solche
Anpassung vorliegt, die zum Sonderkündigungsrecht berechtigt. Um das zu
wissen, bedarf es erst einer Mitteilung durch den Versicherer.

Die Praxis dürfte sein, dass Versicherer streng nach Theorie vorgehen, etwa
wenn die Kündigungsfrist auch nur einen Tag überschritten ist. Und ebenso,
dass Makler zugunsten ihrer Mandanten ebenso über einen kleinen Fehler des
Versicherers nicht hinwegsehen. In der Praxis schlägt die Theorie
erbarmungslos zu, wenn es nutzt, und überrascht manchen, der ihr keine
praktische Bedeutung beimisst.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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11.11.2020 08:32:34

Moin Herr [Name ausgeblendet],

Ihre Kommentare sind immer wieder erfrischend.

Helau + Alaaf

[Name ausgeblendet]

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