Kfz-Schadenabrechnung

21.05.2014 12:13:02

Werte Kollegen,

einem Kunden wurde das Fahrzeug beschädigt. Nach Einholung eines
Kostenvoranschlags, Einreichung und der der Bitte um Abrechnung auf
dieser Basis, wurde dieser durch einen Werkstattvergleich von zwei
Referenzwerkstätten in der näheren Umgebung gekürzt.

"Fiktive Reparaturkosten xxxx Euro.
Wir legen unserer Abrechnung die Stundenverrechnungssätze der Fa.....
und den ausführlichen Prüfbericht der Fa........ bei"

mit dem Hinweis:

"Nachdem Abrechnung auf Gutachterbasis gewünscht wird, muss sich der
Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspficht auf eine günstigere
Möglichkeit der Reparatur verweisen lassen (BGH VI ZR 53/09 vom
20.10.2009)."

Nach Google-Recherche ist dann folgendes zu finden:
"Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshof hat an
seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten
Rechtsauffassung
festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung
grundsätzlich die üblichen
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen darf, die
ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem
Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien
Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen,
dass eine
Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in
einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.*
**Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem
Gesichtspunkt der**
**Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine
Reparaturmöglichkeit in dieser**
**Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge
bis zum Alter von 3**
**Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der
Geschädigte im**
**Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere
Reparaturmöglichkeiten**
**verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von
Gewährleistungsrechten,**
**einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten
bereiten könnten.*

Naja, der Kunde war in keiner fabrikgebunden Werkstatt, sondern in einer
freien.

Auch wurde ein ausführlicher Prüfbericht der Firma ClaimsControlling
GmbH aus Leipzig beigefügt.
Was daran ausführlich sein soll, kann der Kunde als Laie nicht
nachvollziehen.
Lediglich wird darauf verwiesen, dass ein regionaler Werkstattvergleich
hinsichtlich der Stunden-
verrechnungssätze durchgeführt wurde. Hierbei wurden angeblichlich die
dortigen Werkstatt-
parameter zu Grunde gelegt. Auch wurden hier, wie im Urteil ja auch
schon ausgeführt, nur
Werkstätten gewählt, die "höchsten Qualitätsanforderungen" unterliegen,
Originalersatzteile
benutzen usw. usf.

Die WGV hat den KV um 15 % gekürzt.

Wie sind Ihre Erfahrungen? Ist dies rechtens? Muss der Kunde dies so
akzeptieren?

Vielen Dank.

--
Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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21.05.2014 12:33:37

Werter Kollege [Name ausgeblendet],

hört sich nach Werkstattbindung an (WGV ) ..hat er die ? Schon mal kommt es
auch vor das "niedergelassene Meisterwerkstätten " andere Tagessätze
berechnen als Werkstatt um´s Eck ! Die Frage die sich stellt ist ob der
Gutachter markt/durchschnittliche Preise vor Ort angenommen hat ?

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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21.05.2014 12:50:52

Hallo Herr [Name ausgeblendet].
Den Fall hatte ich schon mal.
Sofern keine markengebundene Werkstatt, gilt die Prüfung und Abrechnung.
Jedoch hatte ich mir diese dann in Form einer detaillierten
Gegenüberstellung der einzelnen Positionen (sofern nicht bereits vorhanden),
Nennung der Vergleichswerkstätten und Erläuterungen hierzu erklären lassen.

Dann sollte mit der eigenen Werkstatt hierüber gesprochen werden und geklärt
werden, warum und wo die unterschiedlichen Preise herkommen. Danach lässt
sich dann ein Einspruch auch mit entsprechender Argumentation beim
Versicherer einbringen.

Allerdings habe ich bis heute keine so hohe Kürzung gehabt. 15% Kürzung bei
dem KV [Name ausgeblendet]t - sofern nur die Stundensätze gekürzt wurden -, dass die
Kürzung bei den Stundensätzen dann noch höher ausfallen müsste.

Diese fielen dann meist nicht so hoch aus und wurden dann auch akzeptiert,
da der Betrag es nicht wert war zu einer Diskussion.

Ich wünsche Ihnen viel Glück.
Mit besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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21.05.2014 14:33:41

Herr [Name ausgeblendet], Pierre

Ich habe so einen Fall nicht nur einmal bearbeitet.
Es geht hier auch nicht um eine Werkstattbindung, der Geschädigte behält ja
trotzdem sein Recht auf Abrechnung nach KV, oder Gutachten.
Die Kürzungen errechnen sich ja, wie bereits ausgeführt, nach marktüblichen
Sätzen und hier die Krux, je höher die Werkstättendichte, desto minderer die
Verrechnungssätze.
Das Dumme daran ist, entscheidet sich der Geschädigte zur Reparatur, werden
die Sätze der Heimatwerkstatt gezahlt.
Und, wie sollte es sonst erklärbar sein, das die Allianz, DEVK ect. so viel
Geld zur Verfügung haben, um wegen Pillepalle-Beträgen in der Erstattung von
Leihwagenkosten, permanent Gerichte bemühen.

MfG

[Name ausgeblendet]

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