Krankentagegeld und Kosten der Praxis

24.09.2019 14:45:14

Guten Tag Miteinander,

2000 gab es ein Urteil vom PLG Frankfurt zum Thema Berechnung des Netto-Einkommens für Selbstständige und Freiberufler.
Gibt es mittlerweile neuere Urteile?

OLG Frankfurt am Main, 15.06.2000, 3 U 184/99
"Die Berechnung des Nettoeinkommens gemäß § 4 Ziff. 2 der MB/KT i. V. m. Nr. 9 der Tarifbedingungen steht zwischen den Parteien im Streit.
Nach Nr. 9 der Bedingungen gelten als Nettoeinkommen 80 % des Bruttoeinkommens aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit. In den Versicherungsbedingungen (MB/KT) wird der Begriff des Bruttoeinkommens" nicht definiert.
Der Senat folgt der Auffassung des 7. Zivilsenates des OLG Frankf./M. (OLGR 1997, 240, 241), der sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung angeschlossen hat, dass bei der Bestimmung des Bruttoeinkommens i. S. des § 4 MB/KT vom Gesamtbetrag der erzielten Einkünfte des Versicherungsnehmers ohne Abzug der Betriebsausgaben auszugehen ist.
Unter Bruttoeinkommen wird üblicherweise die Gesamtheit aller Einnahmen verstanden. Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Sprachgebrauch abzuweichen.
Gegen die Auffassung der Berufung, Betriebsausgaben i. S. des § 4 EStG herauszurechnen, spricht schon der Sinn der Krankentagegeldversicherung, die dem Selbständigen die Aufrechterhaltung seines "Einkommensstatus" erhalten soll. Da aber Betriebsausgaben (z. B. Büromiete, Unterhaltungskosten eines
Kfz. usw. ) nicht unbedingt dann wegfallen, wenn man krankheitsbedingt keine Einnahmen erzielt, ist eine Auslegung als angemessen anzusehen, die Kosten dieser Art unberücksichtigt lässt."
Quelle: LexisNexis / Maklerforum

Gibt es hierzu etwas Neueres?

Glück auf!
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24.09.2019 15:53:56

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

z. B. OLG Frankfurt
Urteil vom 22.03.2002 - 24 U 1/01

"Die Berechnung des Krankentagegeldes hatte anzuknüpfen an das
Nettoeinkommen des Versicherten aus seiner beruflichen Tätigkeit. So ergibt
es sich aus § 4 MBKT in Verbindung mit § 4 Teil l 2 der AVB des Klägers und
der Vereinbarung vom 3./13.11.1998. Da der Kläger selbständig beruflich
tätig ist, war sein Nettoeinkommen gleich seinem betrieblichen Gewinn, der
Differenz zwischen den betrieblichen Bruttoeinnahmen und den
Betriebsaufwendungen, vermindert um die auf die Einkünfte zu zahlenden
Steuern. So entspricht es allgemeinem Verständnis des Begriffes
"Nettoeinkommen". Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt nichts anderes
aus den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 23.04.1997 und
15.06.2000 (OLGR Frankfurt 1997, 241; 2000, 237). Wenn in beiden
Entscheidungen bei der Berechnung des Krankentagegeldes auf die Gesamtheit
aller Einnahmen - in der Entscheidung vom 23.04.1997 vermindert um die
Steuerbelastung - abgestellt wurde, dann folgte dies ausdrücklich nicht aus
einer Auslegung des § 4 MBKT an sich; Grundlage waren vielmehr konkrete,
abweichende Parteivereinbarungen. Das Nettoeinkommen des Beklagten hat die
Kammer auf dieser Grundlage zutreffend ermittelt. Auf ihre Feststellungen
wird Bezug genommen 1. In die Ermittlung des Krankentagegeldes ist neben dem
Nettoeinkommen des Beklagten auch der Beitrag zur privaten
Krankenversicherung einzustellen; er beläuft sich bei monatlich 803,79 DM
auf 26,08 DM pro Tag. Die Berücksichtigung dieses Beitrages ergibt sich zwar
nicht aus § 4 MBKT; inwieweit ein Selbständiger das Krankheitsrisiko durch
eine private Versicherung abdeckt, unterliegt seinem freien Entschluß.
Allerdings haben die Parteien zu diesem Punkt eine konkrete Vereinbarung
getroffen: Mit Schreiben vom 03.11.1998 hat der Kläger dem Beklagten nämlich
angeboten, das Krankentagegeld aus dem Nettoeinkommen "plus Kranken-
... -Versicherungsbeiträge" zu berechnen, und dieses Angebot hat der
Beklagte durch Unterzeichnung und Rücksendung des vom Kläger vorbereiteten
Antwortschreibens angenommen. Fehl geht allerdings der Schluß des Beklagten,
über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung müßte der klagende
Versicherungsverein sich auch Lebensversicherungsbeiträge anrechnen lassen.
Zwar finden sich im Schreiben vom 3.11.1998 in Zusammenhang mit den
Berechnungsgrundlagen auch die Worte "und ggf. Rentenversicherungsbeiträge";
sie beziehen sich aber offensichtlich nur auf die Tagegeldberechnung eines
unselbständig Erwerbstätigen; nur er ist- im Unterschied zum selbständig
Erwerbstätigen - rentenversicherungspflichtig."

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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