Krankenversicherung für Rückkehrer nach Deutschland

10.06.2016 14:25:22

Werte Kollegen,

folgendes Anliegen wurde an mich heran getragen und ich frage mich, wie
die Personen zu versichern wären (gesetzlich oder privat). Die Kunden
kommen aus Uruguay zurück nach Deutschland.

Folgende Informationen habe ich zusammengetragen.

1. Wann sind Sie und Ihre Frau [Name ausgeblendet]?

Ich: 18.8.1941
Maria: 14.8.1954

2. Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie und ihre Frau?

Deutsche (beide)

3. Aus welchen Bausteinen setzen sich ihre Einnahmen (Rente, gesetzlich und betrieblich, evtl. Mieteinkünfte usw.) zusammen, von wo beziehen Sie diese und in welcher Höhe?

Durch meine internationalen Tätigkeiten teilt sich die Pension (ca.) wie folgt in mehrere Bausteine auf:

Deutschland: Gesetzliche Rente 1.078,- EUR
England: State Pension 249,- EUR
Standard Life(betriebl.) 270,- EUR

Monaco Caisses Sociales 808,- EUR
Frankreich (betriebl.) 690,- EU

4. Wie waren Sie die letzen Jahre versichert? Wann sind Sie aus Deutschland "ausgewandert" und wie waren Sie vor der "Auswanderung" in Deutschland bei wem versichert?

Nach Beendigung meiner Tätigkeit in Monaco war ich über den BDAE bei der "Würzburger" versichert.

Deutschland haben wir 1987 nach einer vierjährigen Tätigkeit an der Uni Bayreuth verlassen. Wenn ich mich richtig erinnere, dann waren wir damal bei der Allianz versichert.

Davor war ich für die GTZ in Bolivien (1974-77) und Portugal (1978-1983) tätig. Daran schlossen sich Tätigkeiten beim Internationalen Leichtathletikverband in London (1987-1994) und Monaco (1994-2004) an. Von 1968- 1974 war ich angestellter Lehrer in Hamburg und von 1960-1964 Zeitsoldat. Bis auf die Zeit bei der Bundeswehr war ich privat versichert. Wenn ich mich recht erinnere, war ich in Bayreuth

Benötigen Sie weitere Informationen?

Freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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25.06.2016 08:17:36

Hallo Kollege,

wenn das Ehepaar zuletzt wie geschrieben bei der Allianz voll krankenversichert war so sollte auch bei dieser ein Antrag gestellt werden.

Dabei ist wichtig, ob vor der Ausreise eine "große Anwartschaft" vereinbart wurde. Sollte dieses so sein, spielt der momentane Gesundheitszustand auch keine

Rolle und beide können in den vor der Ausreise bestandenen Tarif oder ähnlichen Tarif versichert werden.

Sollte keine Anwartschaft erfolgt sein, und die Gesundheit nicht mehr mitmachen, kann nur der Basistarif vereinbart werden.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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25.06.2016 10:24:41

Sehr geehrte Kollegen,

vielen Dank für Ihre Informationen. Ich habe dem Kunden geraten sich
anstellen zu lassen und somit in die GKV zu kommen.

Freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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26.06.2016 13:52:25

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

das könnte schwierig werden wegen SGB V Paragraph 6 (3a), siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf.

Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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26.06.2016 14:29:44

Hallo Kollege [Name ausgeblendet],

wie das so ist an Sonntagen, man kommt eher dazu komplexe Fragen
stressfreier durchzuschauen.

Sehe das ebenso wie der Kollege [Name ausgeblendet] : 1.) Ihre Kunden sind beide über 55
Jahre somit ergibt sich keine Rückkehr mehr in die GKV 2.) die letzte
Vorversicherung war ein PKV , somit würde sich generell keine zwingende
Aufnahme in der GKV ergeben (Vorversicherungsstatus zum Zeitpunkt Ausreise )
3.) die Anwartschaft sowie Altersrückstellungen bei der Allianz wären
verloren, zumal der Zugang "alter Gesundheitszustand" bindend wäre für die
Münchener !

Bitte die Allianz nach Annahme auf Grund Anwartschaft (nahtloser Übergang
)sowie Umstellung nach § 204 VVG bzw. Wechsel in die KVdR (Standard Tarif
Alter ) anfragen

By the Way : Empfehlungen wohin der Kunde wechseln sollte ( GKV ) bitte
zunächst nur mündlich , da daraus eine Haftungsproblem entstehen könnte
(Kostenübernahme bestehende Erkrankungen ect.) ! § 204 VVG nur in Verbindung
eines individuellen Beratungsprotokoll vornehmen, Auswahl Tarife VR
vornehmen lassen ( Gegenüberstellung Besser / Schlechter ) auch hier eine
Sache der Haftung !

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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26.06.2016 14:55:49

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Nur wegen § 6 Abs. 3a SGB V setzt ggf. durch die Beschäftigung bei Älteren
keine Versicherungspflicht ein

"(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres
versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich
versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens
die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der
Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit
einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind."

Da sie aber die letzten 5 Jahre vor der Aufnahme dieser Beschäftigung im
Wesentlichen nicht in Deutschland waren, waren sie auch in dieser Zeit nicht
versicherungsfrei oder befreit oder wegen § 5 (5) SGB V nicht
versicherungspflichtig. Einfach deshalb, weil für sie im Ausland all diese
Regelungen gar nicht anzuwenden waren. Damit also werden sie auch als Ältere
noch versicherungspflichtig.

Solange die Pflichtversicherung als Beschäftigter besteht, gelten auch nicht
die strengeren Beitragsbemessungsgrundsätze für freiwillig Versicherte.

Ein Aufenthalt von über 2,5 Jahren im Ausland hilft jedem beliebig Alten,
die Hürde von § 6 (3a) SGB V zu umgehen, durch anschließende Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Und solange eine solche - egal ob für Auslandsrückkehrer oder andere -
besteht, ist er auch pflichtversichert und es gelten nicht die nachteiligen
Beitragsbemessungsgrundsätze für freiwillig Versicherte.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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26.06.2016 21:26:20

"Ein Aufenthalt von über 2,5 Jahren im Ausland hilft jedem beliebig (!)
Alten, die Hürde von § 6 (3a) SGB V zu umgehen, durch anschließende Aufnahme
einer versicherungspflichtigen (mehr als ? Stunden ) Beschäftigung (74 und
62 Jahre alt..)

Und solange eine solche - egal ob für Auslandsrückkehrer oder andere -
besteht, ist er auch pflichtversichert und es gelten nicht die nachteiligen
Beitragsbemessungsgrundsätze für freiwillig Versicherte "

...das ist leider so nicht richtig !

Ihre immer wiederkehrende Annahme nach Rezitieren von Gesetzen (die jeder im
Link selber lesen konnte..) das es so ist ,obwohl dazu definitiv mehrere
wichtige Daten fehlen, hat sich nicht geändert..aber nichts desto trotz
sollte eine einseitige Empfehlung (GKV ) eines Kollegen wohl bedacht sein
,da
sich Haftungsfallen ergeben !

In diesem Sinne

P.Esser

[Name ausgeblendet]

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26.06.2016 23:57:00

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

um es eindeutiger klarer auszudrücken, ergibt sich aus dem zitierten
Wortlaut des Gesetzes folgendes::

wer sich in den letzten 5 Jahren mehr als 2,5 Jahre so im Ausland aufhielt,
dass das deutsche SGB V dort für ihn nicht galt, für den trifft auch die
"Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens
die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren" nicht zu.
Denn das sind Zustände, die nur dann mögkch sind, wenn das SGB V überhaupt
für den Betreffenden anwendbar ist. Und das war es für die beiden
genausowenig wie für eine Eskimo in Grönland oder einen Indio am Amazonas.
Also gibt es für ihn die Grenze von 55 Jahren des § 6 Abs. 3a nicht. Er wird
mithin auch als Älterer als 55 Jahre noch versicherungspflichtig, wenn die
sonstigen Voraussetzungen einer Versicherungspflicht vorlegen, wie z.B. eine
versicherungspflichtige Beschäftigung.

Was eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist, richtet sich nach dem
SGB, das erläutere ich nicht weiter.

Wie man mit 74 eine solche Beschäftigung bekommt, überlasse ich der
Kreativität des Betreffenden. Wenn er Probleme hat, stelle ich ihn gerne an,
und melde ihn in der GKV an. Ich finde sicher etwas, womit ich ihn
beschäftigen kann, für ein paar Wochen, je nachdem wie rüstig er noch ist
und was er noch kann. Für eine Einmalzahlung von 5.000 EUR würde ich meine
Ansprüche an seine Arbeitsfähigkeit auch stark herabsetzen - d.h., er
bekommt einen Telearbeitsplatz bei sich zu Hause und kann dort tun und
lassen, was er will, auch wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes sagt. Ich
bitte aber darum, mir schon man eine unterschriebene vordatierte Kündigung
auszuhändigen.

Empfehlungen muss man nicht abgeben. Nur sagen: Wenn Sie unbedingt gerne in
die GKV wollen, dann gibt es einen Weg. Vorsichtshalber kann man ja vor
diesem Hinweis den Maklervertrag kündigen, sollte er zu einer Empfehlung
zwingen. Dazu, ob PKV oder GKV besser oder zu empfehlen ist, sage ich gar
nichts.

Ich habe in meinem Beruf überhaupt noch nie eine Empfehlung abgegeben,
selbst wenn das jemand wollte. Nur gesagt, wie die Dinge liegen, und es
demjenigen überlassen, daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Solche
haftungsträchtigen Tätigkeiten wie die Abgabe von Empfehlungen überlasse ich
gerne anderen, die dies wollen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.06.2016 09:35:29

Herr [Name ausgeblendet],

ich rekapituliere mal : Dem genannte Kunde wird Ihrerseits empfohlen ("..Empfehlungen muss man nicht abgeben. Nur sagen: Wenn Sie unbedingt gerne in die GKV wollen, dann gibt es einen Weg, eine Situation zu schaffen um versicherungspflichtig in der GKV zukommen...") d.h. nachweißlich mind. 15,5 Std. eine Tätigkeit wöchentlich sollte der 74jährige nachgehen (.."Wie man mit 74 eine solche Beschäftigung bekommt, überlasse ich der Kreativität des Betreffenden.." ) Zusätzlich besteht die Möglichkeit einmalig 5000,- € an AG [Name ausgeblendet] einzuzahlen , dann entkommt er der Arbeitswelt und wird Call Center Agent ( Home Office )

Mal so ganz nebenbei : Der Kunde will in die GKV ? ...oder es wurde Ihm empfohlen ?

Die bestehende Anwartschaft in der PKV sowie Altersrückstellung kann er mal getrost vergessen , hat er zwar jahrelang bezahlt oder sich mit der Anwesenheit in der PKV erwirtschaftet..aber was soll's..auch das die PKV bei vielleicht bestehenden Erkrankungen eine besseren Versicherungsschutz bieten könnte durch Kontrahierungszwang ..auch das lassen wir mal beim nächsten Aufenthalt im Krankenhaus völlig außer Betracht !

Vorsichtshalber habe ich bei einer "Zwangsempfehlung" des Kunden das Maklermandat gekündigt ..aber halt ? : sehen Gerichtsbarkeiten nicht auch schon die mündlichen Ergüsse auf Grund meines Berufes /Fachkenntnis als Rat & Empfehlung an ?..und ups zu diesem Zeitpunkt bestand das MM ? Das ist aber jetzt schlecht ..!

Sollen wir mal froh ,dass Sie nur zeigen wo "es" geschrieben steht und nicht beraten (..obwohl ? man liest doch so einiges in Fachmedien..) .Hätten Sie diese genannte Empfehlung inkl. Aufkündigung des MM vorab dargestellt und der Kunde wäre bei mir erschienen , hätten Sie jetzt schon eine Beschwerde wegen einseitiger bzw. falscher Beratung auf dem Tisch !

Sarkasmus hin oder her ,hilft es dem Kollegen nicht weiter , ebenso das rezitieren von Gesetztexten ....

Beenden wir das also damit !

In diesem Sinne

P. Esser


Hallo Herr [Name ausgeblendet],

um es eindeutiger klarer auszudrücken, ergibt sich aus dem zitierten Wortlaut des Gesetzes folgendes::

wer sich in den letzten 5 Jahren mehr als 2,5 Jahre so im Ausland aufhielt, dass das deutsche SGB V dort für ihn nicht galt, für den trifft auch die "Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren" nicht zu.
Denn das sind Zustände, die nur dann mögkch sind, wenn das SGB V überhaupt für den Betreffenden anwendbar ist. Und das war es für die beiden genausowenig wie für eine Eskimo in Grönland oder einen Indio am Amazonas.
Also gibt es für ihn die Grenze von 55 Jahren des § 6 Abs. 3a nicht. Er wird mithin auch als Älterer als 55 Jahre noch versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer Versicherungspflicht vorlegen, wie z.B. eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Was eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist, richtet sich nach dem SGB, das erläutere ich nicht weiter.

. Wenn er Probleme hat, stelle ich ihn gerne an, und melde ihn in der GKV an. Ich finde sicher etwas, womit ich ihn beschäftigen kann, für ein paar Wochen, je nachdem wie rüstig er noch ist und was er noch kann. Für eine Einmalzahlung von 5.000 EUR würde ich meine Ansprüche an seine Arbeitsfähigkeit auch stark herabsetzen - d.h., er bekommt einen Telearbeitsplatz bei sich zu Hause und kann dort tun und lassen, was er will, auch wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes sagt. Ich bitte aber darum, mir schon man eine unterschriebene vordatierte Kündigung auszuhändigen.

. Vorsichtshalber kann man ja vor diesem Hinweis den Maklervertrag kündigen, sollte er zu einer Empfehlung zwingen. Dazu, ob PKV oder GKV besser oder zu empfehlen ist, sage ich gar nichts.

Ich habe in meinem Beruf überhaupt noch nie eine Empfehlung abgegeben, selbst wenn das jemand wollte. Nur gesagt, wie die Dinge liegen, und es demjenigen überlassen, daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Solche haftungsträchtigen Tätigkeiten wie die Abgabe von Empfehlungen überlasse ich gerne anderen, die dies wollen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.06.2016 11:58:12

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich habe nicht die Absicht, zu diskutieren, ob der Rat, in die GKV zu gehen,
gut ist.

Ich habe lediglich die von einigen sinngemäß geäußerte Aussage:

"1.) Ihre Kunden sind beide über 55 Jahre somit ergibt sich keine Rückkehr
mehr in die GKV"

korrigiert. Sie ist schlicht falsch im konkreten Fall, denn die
entsprechende Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V greift für Personen, die in den
letzen 5 Jahren mindestens die Hälfte der Zeit wegen Auslandsaufenthalt gar
nicht unter das deutsche SGB fielen, nicht, mit der Folge, dass der
Eintritt der Versicherungspflicht durch § 6 Abs. 3a SGB V nicht gehindert
wird.

Das ist eine Tatsache und jedenfalls so wie von mir hier geäußert keinerlei
Empfehlung.

Es scheint mir, dass auch niemand hier diese Tatsache mehr bestreitet.

Alles andere kann daher aus meiner Sicht dahingestellt bleiben, dazu sage
ich nichts.

Wie man mit der korrekten (!) Kenntnis der Gesetzeslage dann richtig berät,
sollten die Makler sicher besser wissen, das ist auch nicht mein Thema. Erst
wieder, wenn eine Beratung falsch war.

Ich gehe aber davon aus, dass wenn ein Makler empfiehlt, in die GKV zu
gehen, er alles dies, was hier an Bedenken vorgebracht wird, bereits geprüft
hat, dem Kunden auch alle Gründe für diese Empfehlung genannt und dies
bestens dokumentiert hat. Warum sollte er dann - wenn er lediglich das
Ergebnis der Empfehlung mitteilt - dies hier weiter diskutieren? Und ich
auch nicht.

Lassen wir es also dabei, dass jetzt alle hier, wenn sie es nicht längst
wussten, erfahren haben, was § 6 Abs. 3a SGB V für über 55jährige wirklich
bedeutet, wenn sie sich vorher genügend lange im Ausland aufhielten. Mir ist
es genug, wenn evtl. bestehende Irrtümer darüber aufgeklärt sind. Um mehr
geht es mir nicht.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.06.2016 13:05:16

Vergessen Sie es Herr [Name ausgeblendet] ...

wie immer sind Sie beratungsresistent ! Sie blenden in diesem Fall ( es wird sogar mehrfach darauf hingewiesen welche Situation sich ergibt ) die PKV völlig aus und konzentrieren sich ( wie immer ) nur auf die GKV und die Gesetztestexte , die Sie mehrfach rezitieren !

Ihre Annahme ist schlichtweg falsch ( die in Telefonaten zwei große GKV Versicherer bestätigen ) und es bestreitet hier im Moment keiner etwas , weil wir alle wieder Mal keine Lust mehr haben mit Ihnen zu diskutiere. Da Sie davon ausgehen eine vorherige Situation geschaffen zu haben , die nicht vorhanden ist..bitte ..auch das..

Ja, belassen wir es wirklich dabei ! Sie kein Praktiker , haben noch nie solch einen Fall vorliegen gehabt , haben nie mit GKV / PKV VR telefoniert und gleichzeitig den Kunden beraten um ihn letztendlich dann richtig untergebracht zu haben !..aber Sie wollen jedes Mal mit diskutieren bei fehlenden Erfahrungswerten .

Unterstellungen das ich des SGB und seiner § nicht mächtig bin möchte ich Sie bitten höflichst zu unterlassen ! Da Sie weder meine beruflichen noch
fachlichen Werdegang oder deren Fortbildungen kennen, sind das ihrerseits Mutmaßungen . Des weiter diskutieren Sie munter bei Themen wie Sach und Unfall sowie Rentenvorsorgen mit. .. Hier unterstellt Ihnen seitens der Vermittler , Makler keiner Unwissenheit , leider finden sie meist kein Ende !

Ich hoffe es ist damit jetzt aber hier abgeschlossen !
In diesem Sinne

P. Esser

[Name ausgeblendet]

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27.06.2016 16:06:49

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

wenn ich einen einzigen nicht davon überzeugt habe, dass die Regelung des §
6 Abs. 3a SGB V für Personen, die in den letzen 5 Jahren mindestens die
Hälfte der Zeit wegen Auslandsaufenthalt gar nicht unter das deutsche SGB
fielen, nicht greift, mit der Folge, dass der Eintritt der
Versicherungspflicht durch § 6 Abs. 3a SGB V nicht gehindert wird, bin ich
zufrieden und strebe nicht an, auch Sie noch davon zu überzeugen.

Ihre Befürchtungen aus der Praxis kann ich verstehen, denn es gibt
zahlreiche Fälle, wo jemand seine bestehenden Rechtsansprüche in der Praxis
nur schwer durchsetzen kann. Manchmal muss man sich dafür schon sehr
anstrengen, weil diejenigen, gegenüber denen man die Rechtsansprüche hat,
diese zunächst mit teils haltlosen Argumenten verweigern. Manche müssen bis
zum Bundessozialgericht gehen.

Das interessiert mich aber nicht - ich konzentriere mich auf die
Rechtsansprüche selbst und überlasse es dem Betreffenden, sie auch
durchzusetzen. Dabei können Makler helfen, oder gute Versicherungsberater
oder Rechtsanwälte. Man kann aber auch vor dem Widerstand in der Praxis
kapitulieren und auf seine Rechtsansprüche verzichten.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.06.2016 18:01:49

Werte Kollegen,

ich danke zunächst Herrn [Name ausgeblendet], dass Sie mir so schnell und kompetent
weitergeholfen haben. Da ich weder Anwalt noch Richter bin, überlasse
ich die Auslegung der Gesetze dem Kunden. Er hat von mir die Info von
Herrn [Name ausgeblendet]. Was er daraus macht ist dem Kunden selbst
überlassen. Er kann nun beide Wege, GKV und PKV, für sich abklären und
wird mit dem Ergebnis zufrieden sein oder nicht, dann bleibt der Klageweg.

Ich denke, damit sollte es gut sein.

Kollegiale Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.06.2016 18:15:26

Herr [Name ausgeblendet] ..können wir es jetzt gut sein lassen ! Danke !
P. Esser

[Name ausgeblendet]

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27.06.2016 18:34:04

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

als pubertierenderJunge mußte ich in Diskussionen auch immer das letzte
Wort haben.
Gottseidank konnte ich das als Erwachsener endlich sein lassen.
Gruss

[Name ausgeblendet]

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27.06.2016 20:13:33

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

mal von Erwachsenen zu Erwachsenen : Mir ist das bewusst *zwinker*

Gruß

[Name ausgeblendet]

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