LV und Erbe

07.08.2016 10:21:14

Liebe Kollegen,

heute habe ich mal eine Frage zu einem Fall den ich noch nie so gehört habe.
Vielleicht hat jemand diese Situation schon mal gehabt.

VN welcher einen Handwerksbetrieb hat, verstirbt mit 56 Jahren. Er hat eine
Freundin, mit welcher er nicht zusammenlebt. Es gibt kein Testament, so dass
der 26-jährige Sohn aus einer geschiedenen Ehe, Alleinerbe wird. Der
Erbschein ist mittlerweile vorhanden.

Der VN hat vor fünf Jahren während der kurzzeitigen Trennung von seiner
Freundin ein Haus gekauft und die Finanzierung über den vollen Kaufpreis mit
Nebenkosten ohne Tilgung über ein normales Darlehen finanziert. Zur Tilgung
wurde ein Bausparvertrag angespart, zusätzlich gibt es eine hohe
Rentenversicherung welche als Todesfallsumme ebenfalls die Höhe des
Darlehens absichert. Für diese Rentenversicherung gab es ein widerrufliches
Bezugsrecht im Todesfall auf die Freundin, beim Kauf des Hauses wurde jedoch
die Versicherung in voller Höhe an die Bank abgetreten. Aufgrund von
Zahlungsproblemen wurde in den letzten Jahren mehrfach mit der
Beitragszahlung ausgesetzt und die Summe reduziert, so dass die
Todesfallleistung nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens reicht.

Es gibt sowohl weitere LVs, als auch weitere Schulden. Diese Schulden können
durch die weiteren Lebensversicherungen fast vollständig getilgt werden.
Zusätzlich will der Sohn das Haus verkaufen, dann gibt es ein plus durch das
Erbe.

Die Rentenversicherung hat mittlerweile die Todesfallsumme an die Bank
ausbezahlt und diese wurde genommen um das Hausdarlehen um den
entsprechenden Betrag zu tilgen. Der Restbetrag soll nach Auszahlung einer
weiteren LV getilgt werden.

Jetzt kommt die Freundin, nachdem sie zuerst meinte die Todesfallsumme zu
erhalten, mit der Aussage dass sie sich bei ihrem Rechtsschutz erkundigt
hätte und die Aussage bekam, dass ihr bei einem Verkauf des Hauses ein
Ausgleich für das Bezugsrecht aus der Rentenversicherung zustehen würde.

Nach meiner Meinung steht ihr nichts zu, da die Todesfallsumme ja von der
Bank als Verwertung der Sicherheit benutzt wurde. Nur wenn das Haus vor
Auszahlung der Rentenversicherung verkauft worden wäre, wär diese quasi frei
geworden und das Bezugsrecht wäre wieder an die erste Stelle gerutscht.
Ebenso würde ihr nach meiner Meinung ein übersteigender Betrag der
Todesfallsumme über die Darlehensforderung der Bank zustehen. Dies ist
allerdings hier nicht der Fall.

Hatte schon mal jemand diese Situation und wie ist die Meinung der Kollegen?

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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07.08.2016 13:46:54

Guten Tag Kollege [Name ausgeblendet],

wenn man sich das so chronologisch durchliest, stellt sich als erste Frage ,
ob die Bank zur Abtretung einen Nachtrag zur Police angefordert hat (und
somit auch der verstorbene Handwerker das erhalten haben muss ) in dem sie
als 100 % Zessionar mit allen Rechten & Pflichten eingetragen worden sind ?
Somit bestände bis zum Ausgleich alle relevanten offenen Ansprüche das
Vorrecht bei der Bank . Bis hin zur Auflösung !

Die zweite Frage : Wer in den anderen LV Verträgen ein widerrufliches
Bezugsrecht eingeräumt bekommen hat ? (Gesetzliche Erbrechtfolge) . Das ein
grundsätzlicher Anspruch bei eheähnlichen Gemeinschaften besteht, wenn diese
komplett auf den Verdienst / Umsatz einer Person der Partnerschaft aufgebaut
gewesen ist, (Lebensgefährtin, eigener Verdienst ? ) könnte einen Anspruch
auslösen .In welcher Form das hier anzuwenden wäre, dazu müsste man die
Gesamtsituation im Blick haben .

Kollegiale Sonntagsgrüße

[Name ausgeblendet]

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07.08.2016 14:29:03

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

es ist schlicht ein widerrufliches Bezugsrecht. Die Schenkung wurde der
widerruflich Bezugsberechtigten jedenfalls vom Versicherer noch nicht
angedient und von ihr dann mithin auch zwangsläufig noch nicht angenommen.
Somit ist das Bezugsrecht weiterhin widerruflich, jetzt durch die Erben des
Versicherungsnehmers VN. Der Erbe sollte es also einfach rasch gegenüber
der Versicherung das Bezugsrecht widerrufen und sich dies gleich bestätigen
lassen, damit er den Eingang dieser Erklärung nachweisen kann.

Dann ist das widerrufliche Bezugsrecht beseitigt.

Auf die übrigen von Ihenen genannten Umstände kommt es dabei überhaupt nicht
an.

Auch der VN hätte es ja jederzeit (ohne es begründen zu müssen) widerrufen
können, oder? Also auch der Erbe, solange die Schenkung noch nicht
angenommen ist.

Ausnahmefall: der VN hat die Schenkung auf den Todesfall bereits vorher der
Begünstigten fest versprochen und die Begünstigte hat die Schenkung
angenommen, und kann dies heute auch nachweisen. Lediglich nur der Umstand,
dass eine widerrufliche Begünstigung vorliegt, und die Begünstigte davon
weis, reicht dazu nicht aus.

Bei einer widerruflichen Begünstigung kann der Erbe, wenn er nur schnell
genug ist, diese in der Regel widerrufen - erst wenn der Versicherer die
Schenkung angeboten hat (so auch schlicht durch Auszahlung oder Frage nach
dem Konto für die Überweisung) und der Begünstigte sie angenommen hat (so
indem er das Geld behält oder seine Kontonummer angibt) ist es für den
Widerruf zu spät.

Als widerruflich Begünstigter muss man - solange die Schenkung nicht
angeboten und angenommen wurde - immer damit rechnen, dass der VN vor seinem
Tod oder auch der Erbe noch danach einfach die Begünstigung widerruft.

Als Erbe beeilt man sich einfach und beseitigt jedes widerrufliche
Bezugsrecht möglichst noch rechtzeitig, vor der Auszahlung durch den
Versicherer.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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07.08.2016 18:30:05

Hallo Kollege [Name ausgeblendet],

Ich glaube das dass hier ganz interessant ist und somit alle erklärt
(gefunden auf einer Anwaltsinfo Seite ):

http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/artikel/erb-und-erbschaftsteuerrecht/bezugs
recht-lebensversicherung-und-erbfall.html

Hier wird auch auf Themen wie Schenkung oder Erbschaftssteuer eingegangen.
Scheinbar hat die Lebensgefährtin ja wohl doch , egal ob direkt oder in
direkt vom BZR gewusst (Schenkungs-Akzeptanz ) und sich über ihre RS
informiert, wie die rechtliche Handhabung dazu aussieht .Bevor die Erben nun
irgendwelchen vertraglichen Veränderungen vornehmen, sollte sie ebenfalls
rechtlichen Beistand einholen. Denn die Thematiken Erbschaftssteuer und
komplette Schuldenübernahme stehen auch noch im Raum .

In diesem Sinne

Kollege [Name ausgeblendet]

[Name ausgeblendet]

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07.08.2016 22:18:35

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

viele, die ihr widerrufliches Bezugsrecht durch Widerruf desselben durch den
VN oder dessen Erben verloren haben, wussten von ihrem Bezugsrecht. Es hat
ihnen indes rein gar nichts genutzt - das Bezugsrecht war trotzdem weg.

Manchmal muss man als Erbe nur schneller sein - daher [Name ausgeblendet]t es auch
"Wettlauf um das Bezugsrecht".

Meist lässt es der VN bei einem widerruflichen Bezugsrecht und der
Bezugsberechtigte wähnt sich sicher, wenn der VN nicht zu Lebzeiten
widerruft. Indes muss er auch noch Glück haben, dass die Erben nicht
schneller sind.

Oft lässt sich auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht wieder beseitigen,
indem der Versicherungsvertrag (auch noch durch die Erben) widerrufen wird,
wegen nicht wirksamer Widerrufsbelehrung. Mit dem Versicherungsvertrag geht
dann auch gleichzeitig das unwiderrufliche Bezugsrecht unter.

Manche leben auch davon, Leute, die meinen, sie hätten schon das Geld, noch
darum zu bringen, damit es ein anderer bekommt. Dann musss man wissen, wie
es geht.

Z.B., wenn der BGH meint, dass wenn die Ehefrau [Name ausgeblendet], nicht
die jetzige gemeint ist, sondern die bei Errichtung des Bezugsrecht gewesene
nun geschiedene. Dann lässt sich dieses unerwünschte Ergebnis durch die
richtige letzte Ehefrau [Name ausgeblendet]wieder zurechtrücken, durch raschen
Widerruf des Bezugsrechts. Mit der richtigen Kenntnis kann man der
ehemaligen Ehefrau [Name ausgeblendet]wieder wegnehmen und es der zuletzt gewesenen
Ehefrau [Name ausgeblendet].

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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07.08.2016 22:43:31

Herr [Name ausgeblendet],

da ich mittlerweile jegliche Diskussion auf Grund ihrer Unbelehrbarkeit
sowie der fehlende Praxisnähe aus Arbeitsvorgängen eines Maklers und der
immer währenden letzten Wort Aktion Ihrerseits ablehne, verweise ich auf den
Link ,der für den Kollegen [Name ausgeblendet] gedacht war und der hoffe ich damit etwas
anfangen kann !

Im Sinne dessen das dies hiermit beendet ist verbleibe ich

P.Esser

[Name ausgeblendet]

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07.08.2016 23:45:52

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

glauben Sie nicht alles, was im Internet steht, auch wenn es von irgendeinem
Anwalt stammt.

Der Verfasser der verlinkten Seite irrt, wenn er schreibt, bereits durch die
Kenntnisnahme des Bezugsberechtigten vom widerruflichen Bezugsrecht wäre ein
Schenkungsvertrag zustandegekommen.

Aber gut, nehmen wir mal an, es wäre ein Schenkungsvertrag zustandegekommen.
Dann ist dieser eben auch zu widerrufen, gegenüber dem Bezugsberechtigten,
bevor er durch Zahlung des Versicherers vollzogen wurde und damit wirksam
wurde. Denn zu seiner Wirksamkeit hätte der Schenkungsvertrag der
notariellen Form bedurft, vgl. hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/widerruf-des-bezugsrechtes-in-der-lebensversicherung-dur

Ich hoffe, damit können Sie nun etwas anfangen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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08.08.2016 00:25:58

....der Link ist natürlich glaubwürdiger ..sorry , ich vergaß wer hier Herr
der Zitate von Gesetzen ist..

In diesem Sinne

Good Night

P. Esser

[Name ausgeblendet]

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