Ohne Krankenversicherung mit 84!

09.07.2018 17:14:05

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Mutter meines Mandanten ist 84 Jahre alt, sie erhält 70 % Beihilfe des Landes NRW und hat seit 15 Jahren keine Krankenversicherung mehr, aber noch eine Pflegepflichtversicherung. Nun hatte sie einen Schlaganfall und da macht man sich natürlich sorgen. Wie kommt die Frau [Name ausgeblendet]Krankenversicherung? Ich vermute Standardtarif bei der PKV, weil sie zuletzt selbst in einer privaten Krankenversicherung war, die sie vor 15 Jahren gekündigt hat.

Gibt es bei den einzelnen Versicherern unterschiedliche Strafen für das "Nichtversichertsein"? Gibt es Gesellschaften, die sich weigern sie aufzunehmen, zum Beispiel mit dem Argument des Hoechsteintrittsalters. Ich nehme jede Anregung gerne entgegen und bin natürlich, so wie Sie, entsetzt, dass man es soweit hatte kommen lassen. .

Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...


09.07.2018 17:38:50

Sehe ich auch so. Da ist wohl was schief gelaufen mit der Anwartschaft. MfG

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...

09.07.2018 17:59:36

Anregung:
Finger weg oder Honorarvereinbarung (und die würde ich auch nicht treffen).

Die Frau [Name ausgeblendet]Pension mit einem Rentenniveau von 70 Prozent eine
lächerliche 30 Prozent-Versicherung im Alter von 69 Jahren gekündigt.
Hat bis jetzt grob geschätzt 30.000 erspart (150 EUR * 12 Monate * 15 Jahre)

Unvermittelbar aufgrund der Vorerkrankung:
1. Keine Selbstverpflichtung von Versicherern (gilt nur bei erstmaliger
Verbeamtung).
2. Die Versicherungspflicht besteht nicht für Beihilfeberechtigte, § 193
VVG.
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Rückkehr in die PKV ausgeschlossen soweit keine Anwartschaft (sicher auch
dafür zu geizig).
3. GKV? Wohl kaum.

Fazit:
30 Prozent Eigenanteil zahlen und freundlich sein.
Zur eigenen Entscheidung von 2003 stehen, das Ersparte sukzessive
verbrauchen und danach eben ein Minus machen.
No risk, no fun.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...

09.07.2018 18:38:50

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

§ 193 VVG "Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die ... 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder
vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung "

bedeutet, dass hier im Umfang der Beihilfeberechtigung vom 70 % keine,
sondern nur eine Versicherungspflicht für die verbleibenden 30 % besteht.

In Frage wird nur der Basistarif mit 30 % für Beihilfeberechtigte kommen.

Jede PKV mit Ausnahmen (etwa nicht die KV katholischer Priester) muß sie
nehmen.

Vorerkrankungen sind im Basistarif ohne separaten Risikozuschlag
eingeschlossen.

Einmalig ist ein Zuschlag von jetzt nach 7,5 Jahren ab 2009 ungefähr 20
Monatsbeiträgen nachzuzahlen, das ist überschaubar.

Wenn sie sich nicht versichert, verstößt sie gegen das Gesetz.

Den Beitrag des Basistarifs subventionieren die übrigen Versicherten mit
einem Beitragszuschlag im Umlageverfahren. Da wird "mehr Freude herrschen
über einen einzigen Sünder, der umkehrt, als über neunundneunzig Gerechte,
die keine Umkehr nötig haben."

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...

09.07.2018 19:50:40

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

herzlichen Dank für Ihren Hinweis.

Da habe ich zwischen zwei Vorgängen eine entscheidende Passage überlesen
("..., beihilfeberechtigt sind ... im Umfang der jeweiligen Berechtigung)
und so falsch informiert.
Mea culpa.
Immerhin stimmte die Quelle und jeder konnte selbst nachlesen. ;)

Hier ein Artikel der Zeit:
https://www.zeit.de/2012/06/Private-Krankenversicherung/seite-4
Identischer Fall.
Pensionär, keine PKV und Versicherungspflicht.

Dennoch für eine Makler eine undankbare und unrentable Aufgabe.
Also Stundensatz vereinbaren, die Courtage ist nicht kostendeckend.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...

10.07.2018 19:24:31

Guten Abend zusammen,

ich möchte allen, die sich an der Diskussion beteiligt haben herzlich danken. Der Interessent geht jetzt mit seiner Mutter zu der Krankenversicherung, die vor 15 Jahren gekündigt wurde. Dort besteht auch die gesetzliche Pflegepflichtversicherung, die man belassen hatte.

Er wollte dafür keine über die kurze Auskunft, die ich ihm jetzt geben konnte, hinausgehende Hilfe. Somit war der Fall für mich auch schnell und einfach erledigt und zudem war es lehrreich. Wie es ihm mit seinem Vorhaben ergeht, das werde ich berichten, wenn er es geschafft hat die Krankenversicherung für seine Mutter abzuschließen, wenn er es mir denn mitteilt, worum ich ihn gebeten habe.

Im Zusammenhang mit der zu zahlenden Strafe habe ich auf der Seite eines Anwalts gefunden, dass sich die Strafe aus den Monatsbeiträgen der letzten 6 Monate zusammensetzt und aus einem weiteren Monatsbeitrag für jeweils 6 verstriche nicht versicherte der Monate. Wer also 7 1/2 Jahre keine Krankenversicherung hatte, zahlt zunächst einmal 6 Monatsbeiträge und für die weiteren 7 Jahre 14 Monatsbeiträge, macht zusammen 20 Monatsbeiträge, also genau das, was Herr [Name ausgeblendet]hat.

Vielen Dank allen, die sich nicht nur darauf beschränkt haben ihr Wissen einzugeben, sondern auch noch im Gesetz oder in anderen Unterlagen nachgesehen haben.

Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...

09.08.2018 17:14:35

Guten Tag,

die Geschichte hatte ein glückliches Ende und ist so ausgegangen, wie im Forum erarbeitet. Mein Mandant ist sehr froh:
---------------------------------------------
"Alles, was Sie herausgefunden haben, war richtig.

1.Sie ist gesetzlich verpflichtet, sich versichern zu lassen
2. sie muss Zugang zum Basistarif bekommen und
3. sie muss insgesamt 24 Monatsbeiträge Prämienzuschlag nachzahlen, weil sie ihrer Versicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

Ich habe also ... den Antrag abgeschickt und Anfang August war der Versicherungsvertrag da, den meine Mutter nur noch unterschreiben musste. Auch schön: Sie kann den Vertrag zwar (frühestens nach 18 Monaten) kündigen, die Kündigung wird aber nur wirksam, wenn sie einen vergleichbaren Vertrag bei einer anderen Versicherung abschließt, mit der sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur KV nachkommt.

Ich bin sehr erleichtert, danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Mühe und den kompetenten Rat und bringe jetzt gleich eine Flasche Champagner für Sie zur Post. Vielen Dank auch in Ihr Forum!"
-------------------------------------------

Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...