Re:__Rücktrittsrecht_der_PKV

09.04.2004 17:27:56

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

VVG178k spricht vom "Rücktrittsrecht" nicht jedoch der Möglichkeit, einen Vertrag gemäß BGB anzufechten. Denken Sie, dass man
a) die Regelungen der Vertragsanfechtung gemäß BGB auf die des Rücktrittes gemäß VVG einschränkungslos übertragen kann und
b) falls ja, ob dann die allgemeinen Regelungen des BGB die speziellen Vorschriften des VVG außer Kraft setzen würden? Das würde den Sinn des 178k doch ad absurdum führen. Somit könnte jeder mit Psychotherapie und sonstigen schweren Erkrankungen problemlos eine BU, KV etc. bekommen - er müßte ja nur diesen Aspekt 10 Jahre erfolgreich geheim halten können...

Mit österlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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