Rentenversicherungspflicht Ehegatten

17.12.2003 09:30:56

Guten Tag,

in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht von mitarbeitenden Ehegatten
schrieb die GKV der Kundin heute folgendes:

„Der Ehegatte kann dann nicht als Mitunternehmer angesehen werden, wenn in
dem zum Gesamtgut gehörenden Betrieb seine persönliche Arbeitsleistung in
den Vordergrund tritt, weil im Betrieb kein Nennenswertes in das Gesamtgut
fallendes Kapital eingesetzt wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn und
solange der Wert der in das Gesamtgut fallenden Betriebsgrundstücke,
Gebäude, Betriebsanlagen und das Betriebliche Anlage und Umlaufvermögen das
6-fache des vereinbarten Jahresarbeitsentgeltes (als Wert der persönlichen
Arbeitsleistung) des mitarbeitenden Ehegatten nicht übersteigt.“

Kann mir jemand einen Tipp geben wo das geregelt ist und was die Kundin
jetzt tun kann um Ihre RV und AL Beiträge zurück zu bekommen?

DANKE

[Name ausgeblendet]

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