Schäden an beruflich überlassenem PKW

23.08.2018 09:37:06

Hallo Kollegen,

habe folgendes Problem zu lösen. Vielleicht kennt jemand die Situation und
hat uns eine Lösung.

Unser Kunde arbeit als Angestellter bei einem ambulaten Pflegedinst. Er
muss morgens und abends 33 Patienten zu Hause versorgen und fährt mit einem
vom Arbeitgeber überlassenem PKW. Dieser PKW hat eine Selbstbeteiligung
VK im Schadenfall von 500 €.

Falls der Mitarbeiter einen Unfall verursacht werden ihm die 500 € (VK SB)
vom Lohn abgezogen!

Bei seinem monatlichen Lohn sind 500 € schon Existenz gefährdend.

Danke für eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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23.08.2018 11:21:57

Moin,
da kann der arme Hund nicht viel machen. Dennoch sollte er auf SB "0" pochen, resp. entsprechende Vereinbarung mit dem AG treffen - oder kündigen.

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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23.08.2018 11:51:26

Auch Moin,

wir machen ja hier keine Rechtsberatung, wie jeder weiß. Aber dem Arbeitnehmer 500 € vom Lohn abzuziehen, falls er einen Unfall fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, baut, bei dem der eigene Pkw (Firmenwagen) zu Schaden kommt, ist rechtlich nicht zulässig und deshalb könnte man auch die Empfehlung aussprechen: weiter arbeiten und wenn es zum Stressfall kommt und der Arbeitgeber zieht die 500 € vom Lohn ab, dann den Arbeitgeber verklagen.

Mithilfe von Google habe ich folgenden Link gefunden: https://www.wiwo.de/unternehmen/auto/dienstwagen/ratgeber/firmenwagen-unfall-mit-dem-diens

Einen schönen Tag

[Name ausgeblendet]

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23.08.2018 13:59:54

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

es handelt sich wohl um die übliche Arbeitnehmerhaftung, oder steht das so
ausdrücklich (und eventuell unwirksam) im Arbeitsvertrag, als vertragliche
Pflicht über die gesetzlichen Regelungen hinaus?

Bei leichter Fahrlässigkeit wird gar nicht, bei mittlerer teilweise, und bei
grober und Vorsatz bis zu voll gehaftet.

Das gilt für jeden Arbeitnehmer und bei jeder betrieblichen Tätigkeit, nicht
nur gefahrgeneigter, und kann bis zu existenzgefährdend sein. Es wird ja
such gegenüber Ditten unbegrenzt selbst bei leichtester Fahrlässigkeit
gehaftet - nur muß der AG den AN davon wie oben freistellen. Was nichts
hilft, wenn der AG etwa insolvent wird. Dann aber gibt es ja stets noch die
Verbraucherinsolvenz und nach mehreren Jahren kann der AN wieder
schuldenfrei neu anfangen und sich eine unbeschwerte Existenz wieder
aufbauen.

Ich habe nicht den Eindruck, dass dieses Risiko der Arbeitnehmerhaftung
(anders als das der Diensthaftpflicht der Beamten im öffentlichen Dienst) in
der Beratung durch Makler irgendeine Rolle spielen würde. Das wird ja wohl
seine Gründe haben, den Makler müßten doch die Risiken ermitteln und
Deckungen dazu vermitteln, wenn dies so vereinbart ist. M.E. gibt es nur in
wenigen Fällen dazu überhaupt Versicherungen.

Für Gewerkschaftsmitglieder gibt es ein Angebot der guv-fakulta (im Internet
mit zahlreichen Schadenbeispielen der AN-Haftung aus allen Branchen und
Bereichen) mit weiteren Leistungen in Notfällen, und Angeboten von Seminaren
dafür.

Auch die Unterstützungskasse der Carta Mensch Stiftung hatte ein günstiges
Angebot für die Absicherung der Arbeitnehmerhaftung konzipiert, dies aber
aufgrund von Maklern nicht gesehener Nachfrage nicht über die Probephase
weiter geführt, sondern erst einmal auf Eis gelegt.

Mein Eindruck ist, dass dieses Thema von allen Seiten ganz niedrig
aufgehängt wird. Von Arbeitnehmern wird auch unter Zeitdruck, ungünstigen
Umständen, nicht optimaler Ausrüstung und teils mangelnder Ausbildung
voller Einsatz und Erledigung der übertragenen Aufgaben erwartet. Wenn dann
etwas schiefgeht, wird er bereits bei mittlerer Fahrlässigkeit (u.U. früher)
in Haftung genommen. Würde dem AN dies zu deutlich vorher vermittelt, würden
wohl viele LKWs nicht mehr rechtzeitig ankommen und mancher Auftrag nicht
pünktlich erledigt werden, andere weit mehr Zeit benötigen, und unsere
Volkswirtschaft um viele Milliarden an zusätzlichen Arbeitskosten belastet.
Besser, die Arbeitnehmer ignorieren ihr Haftungsrisiko, und es trifft dann
einige Pechvögel.

Wer als AN sagt, bei dem Auftrag müßte er eigentlich noch dies oder jenes
beachten, aber wenn er sich danach richten würde, werde er nicht pünktlich
fertig, der handelt ja schon mit bedingtem Vorsatz, wenn er einen Schaden
deshalb schlicht in Kauf nimmt, und nur hofft, dass es gut gehen werde.

Warum gehen Sie also nicht den einfachen Weg wie alle, dem AN zu erklären,
dass das AN-Risiko wegen gar keines ist, das man absichern müßte, weil der
AG ja oft ganz oder teilweise dafür eintritt.

Weiteres dazu z.B. unter "Arbeitnehmerhaftung" in wikipedia.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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23.08.2018 15:37:23

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die Frage, ob leichte Fahrlässigkeit, mittlere oder grobe vorliegt, ist nicht einfach zu klären und entscheidet im Zweifel immer der Chef. Vorsatz lasse ich mal beiseite, aber auch dass ist zu klären.
Wenn es aber über einen Schadenfall Probleme mit dem Chef gibt, könnte zwar eine Rechtsschutz helfen, im Prinzip ist aber dass das Verhältnis gestört und der Arbeitsplatz ist dahin.
Daher halte ich, wie schon geschrieben, die Lösung nach Kasko mit -0- SB für die unproblematischste, dies gerade bei beschäftigten Geringverdienern. Hier kommt auch noch die Fürsorgepflicht des AG ins Spiel.
Großes Thema, einfache Lösung.

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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23.08.2018 15:37:12

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

der Arbeitnehmer haftet auch bei leichtester Fahrlässigkeit schon gesetzlich
voll, wenn der Unfall nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht
wurde, sondern z.B., weil der AN vom betrieblich veranlaßten Weg abgewichen
ist, um sich einen Kaffee zu holen, denn für privat verursachte Schäden -
auch bei privater Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit - haftet der AN
stets voll, egal was der Grad der Fahrlässigkeit ist. Und ab normaler
mittlerer - nicht nur leichtester Fahrlässigkeit - auch bei betrieblicher
Tätigkeit mindestens teilweise.

Also auch etwa wenn man in der Kantine der Kollegin [Name ausgeblendet]
Gestikulieren ein Auge aussticht (machen Sie dies mit dem zweiten nochmal,
wird sie Sie sicher nicht mehr ansehen).

Die Aufgabe für den Makler ist doch eigentlich klar: wenn es eine
Deckungsmöglichkeit gibt, wird das erkannte Risiko möglichst eingedeckt.
Etwa könnte es in einer Privathaftpflichtpolice bereits enthalten sein
(evtl. durch erweiterte Klausel, ein Deckungskonzept, oder nach Umdeckung).
Und für den Rechtsstreit mit dem AG wäre eine geeignete
Rechtsschutzversicherung sinnvoll.

Jedwede auch rechtliche Beratung, um den Versicherungsschutz zu vermitteln -
samt der Einsicht, wofür er benötigt wird - gehört zum Berufsbild des
Maklers. Er muß diese Kenntnisse daher auch haben, denn wie soll er sonst
die Risiken feststellen und eindecken?

Allerdings habe ich doch Zweifel, dass die Beratung zur Abdeckung der
Arbeitnehmerhaftung und deren Versicherung zu dem gehört, was Richter von
einem Makler verlangen. Der Kunde müßte ja auch erst einmal nachweisen, das
es überhaupt eine Absicherungsmöglichkeit gegeben hätte, sonst stellt die
ohnehin fehlende Versicherung später auch für ihn gar keinen Schaden dar.
Wäre es anders, dann würden doch Makler massenweise ihre Pflichten
verletzen, wenn sie Arbeitnehmer umfassend zum anzuratenden
Versicherungsschutz beraten, aber auf die Arbeitnehmerhaftung gar nicht
eingehen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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23.08.2018 19:32:18

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ja, das ist eine excellente Idee. Über den Mitarbeiter gewinnt man als
Makler Zugang zum Arbeitgeber, und kann mit der Begründung Fürsorgepflicht
dann eine ganze Anzahl Kaskoversicherungen von 500 EUR SB auf 0 EUR
heraufsetzten. Womöglich ist das mit einem Flottentarif gar nicht so viel
teurer. Und evtl. kann der geringe Mehraufwand bereits sogar dadurch
aufgefangen werden, dass der Makler an die AN Entgeltumwandlungen
vermittelt, über die der AG Sozialbeiträge spart.

Vorteil wäre es dann zudem, dass die Gewinnung und das Halten vom
Mitarbeitern erleichtert wird, statt diesen mehr Lohn zahlen zu müssen, und
die AN als Geringverdiener trotzdem zufrieden sind. Eine ganz klare
win-win-Situation für alle.

Dahin muß der Arbeitsplatz allerdings nicht sein, eher im Gegenteil. Ich
würde mit meinem AN doch vereinbaren, die 500 EUR in 50 Raten zu 10 EUR vom
Lohn einzubehalten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, und nur bei
Kündigung den Rest zzgl. 6 % Jahreszins auf einmal. Dann habe ich weitere 4
Jahre einen dankbaren AN, der es kaum mehr wagen wird, sich über etwas zu
beschweren, oder eine Lohnerhöhung zu fordern.

Richtig psychologisch geschult kann ein AG solche Vorfälle nutzen, um die
Bindung des AN an sich zu verstärken, bis hin zu einer tiefen Dankbarkeit,
dass er nicht noch mehr und sofort zahlen muß, angesichts seiner groben
Fahrlässigkeit, und seinen Arbeitsplatz behält, inkl. Dienstfahrzeug. Zum
Beispiel auch für die auf Jahre sich in der Prämie auswirkende Änderung des
Schadenfreiheitsrabattes. Zu einem Rechtsstreit wird es dann wohl nicht
kommen, sondern der in Tränen aufgelöster AN, dem ich mit großzügiger
väterlicher Geste ein Taschentuch reiche, wird dankbar die Vereinbarung
unterschreiben.

Auch sind die 500 EUR SB doch schon nicht das, was wohl auch noch zulässig
wäre, nämlich bis zu 1.000 EUR.

Ich meine, als AG darf ich doch erwarten, dass AN mit meinem Eigentum
sorgfältig umgehen, und es einsehen, dass sie ab mehr als nur leichtester
Fahrlässigkeit für Schäden haften, die sie mir zufügen?

Dies in den Arbeitsvertrag zu schreiben, ist daher auch keine schlechte
Idee, selbst wenn es unwirksam ist, denn das Gesetz bewirkt ja ohnehin
Vergleichbares, und so kann der AN es nicht übersehen, wie viele andere, was
auch schon als vorbeugende Maßnahme im Rahmen der Fürsorgepflicht erscheint.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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23.08.2018 21:15:20

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich kann Ihnen nur beipflichten, wenn ich Ihren letzten Beitrag humoristisch
sehe. Ich kenne eine Unmenge von Chefs, die es einen Dreck schert, was das
Arbeitsrecht vorgibt, ganz speziell im Osten unserer schönen Republik. Da
kommt ein einfacher Arbeiter nicht gegen an, zumal dann nicht, wenn der AG
auch nicht die Weisheit mit Löffeln gefressen hat ….. Und davon gibt es
viele!

Mit besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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24.09.2018 08:31:49

Arbeitgeberrisiko auf den Mitarbeiter abzuwälzen, das ist nicht nur eine
Frechheit, sondern rechtlich unzulässig. Und dann sich „wohl“ auch noch
wundern (=AG), keine Mitarbeiter zu finden. Aber Gott sei Dank dürfte dies
eine Ausnahme sein!

Gruss

[Name ausgeblendet]

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24.09.2018 10:03:54

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die übliche Arbeitnehmerhaftung - s. darunter in wikipedia - ergibt sich
bereits aus dem Gesetz und Rechtsprechung für jeden Arbeitnehmer - daher ist
sie für alle gleich und kein Hindernis, Arbeitnehmer zu finden.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN dem AG gar nicht, bei mittlerer
teilweise, und bei grober und Vorsatz bis zu voll.

Das gilt für jeden Arbeitnehmer und bei jeder betrieblichen Tätigkeit,
nicht nur gefahrgeneigter, und kann bis zu existenzgefährdend sein.

Und gegenüber Dritten haftet der AN sogar unbegrenzt selbst bei leichtester
Fahrlässigkeit - nur muß der AG den AN davon wie oben freistellen. Was
nichts hilft, wenn der AG etwa insolvent wird oder sonstwie dem Dritten den
Schaden nicht ersetzt - dann hält sich der einfach an den AN, den er aus
diesem Grund auch immer gleich mit verklagen sollte, damit nichts verjährt.

Da es schlicht Recht ist, braucht es im Arbeitsvertrag gar nicht erwähnt zu
werden. Die meisten AN blenden das Risiko wohl auch aus oder machen sich
darüber Illusionen wie etwa, es handle sich um ein Arbeitgeberrisiko, das
dieser stets tragen müsse, und er als AN hafte für seine Fehler bei seiner
Tätigkeit gar nicht.

Wenn der AN durch einen Makler beraten wird, insbesondere wenn dieser auf
Haftpflicht spezialisiert ist, und dieser seiner Pflicht nachkommt, das
Risiko zu ermitteln und dafür Versicherungsschutz zu verschaffen, sollte er
durch ihn über sein Arbeitnehmerhaftungsrisiko auch umfänglich aufgeklärt
sein, weil er sonst vielleicht über die Haftpflichtversicherung des Maklers
abgesichert ist.

Natürlich ist es auch keine Ausnahme: warum soll denn ein Mittelständler
einen hohen Schaden freiwillig selbst übernehmen, den der AN durch
mindestens mittlere Fahrlässigkeit verschuldet hat, wenn er ihn nach Recht
und Gesetz in Regreß nehmen kann?

Dass irgendein AN eine Stelle nicht annehmen würde, nur weil er für Fehler
haften kann, wird wohl kaum jemals vorkommen.

Es wäre aber vielleicht ein guter Marketingansatz zum Vertrieb etwa
betrieblicher Haftpflichtversicherungen und KFZ-Vollkaskoversicherungen für
Dienstfahrzeuge ohne Selbstbehalt, wenn AN ihr Haftungsrisiko - z.B. in
einer bundesweiten Aufklärungskampagne unter starkem Medieneinsatz - so kraß
vor Augen geführt würde, dass AG wirkliche Schwierigkeiten bekommen, noch
einen AN zu finden, wenn sie nicht alle seine Haftungsrisiken als AN durch
Versicherungsschutz abgesichert haben, und sie wie auch der Versicherer auf
den gesetzlichen Regreß verzichten.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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