Schäden durch Amaturen

09.02.2018 08:04:57

Guten Tag,



wir haben ein Problem mit der Schadenregulierung bei einem Gebäudeschaden. Versichert sind u. a. Schäden an Armaturen bis 500 €.



Nun ist eine solche kaputt gegangen und hat einen erheblichen Schaden verursacht. Die Versicherung stellt sich auf den Standpunkt, dass alle Kosten für die Reparatur mit dem Betrag gedeckelt sind.



Die Versicherung begründet dies so:

Die Fliesenarbeiten sowie die De- und Remontage von Dusch- und Badewanne stehen einzig im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schadenursache (Armatur) und ist mit der Zahlung der Höchstentschädigung ausgeglichen. Wir übernehmen das Verschließen des Bereichs unter der Dusche, weil hier schadenbedingt hinter lüftet wurde.





Die entsprechende Klausel deckt das aber m.E. nicht:



3.6 Bruchschäden an Armaturen und Beschädigung von Schläuchen

In Erweiterung von Ziffer 3.1 b) VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen.



Armaturen sind: Ablauf, Ab- und Überlaufgarnituren, Ausdehnungsgefäß, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter,

Druckmesser, Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss,

Hähne, Hebeanlage, Heizkörper, Mischbatterie, Rückstauklappe /-ventil, Schieber, Speicher, Spülkasten, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter, Wasserzähler, Warmwasserspeicher.



Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.



Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 3.1 a) VGB Abschnitt A im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.



Die Entschädigung ist je Armatur auf den vereinbarten Betrag begrenzt.





Hat jemand eine gute Argumentation parat?



Vielen Dank vorab.



[Name ausgeblendet]

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23.02.2018 14:21:08

grundsätzlich ist die Leitungswasserversicherung "zweigeteilt"!

Zum Einen ist der Rohrbruch versichert, zum Anderen die Schäden durch den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus dem "Wassersystem".

Im konkreten Fall, so lediglich die Armatur gebrochen ist -wobei ich mich Frage, wie konkret dieser Bruch aussehen soll- sind die Kosten für den Installationsaufwand tatsächlich auf den in den Bedingungen genannten Entschädigungsbetrag begrenzt.

Wenn aber noch -was zu vermuten ist- noch Schäden durch ausgetretenes Leitungswasser zu beseitigen sind, gibt es hierfür regelmäßig keine Entschädigungsgrenzen.

Weitere Aussagen sind erst möglich, wenn der genaue Sachverhalt bekannt ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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