Umstellung PKV-Vollversicherung auf GKV-Zusatzversicherung - stimmt das?

25.11.2016 02:19:30

Liebe Kollegen,

habe gerade einen aktuellen Fall, der 21J. Sohn eines VN (bisher im
Bi-Sex-Tarif) vollversichert wurde nun GKV-pflichtig.
Habe mir vom bisherigen Versicherer dafür Umstellungsangebote senden lassen.

Zweck: Umstellung ohne GF – Anrechnung der (noch kleinen) AR – evtl.
vorteilhaftere Bi-Sex-Tarife

Was mich nun sehr verblüfft:
· Es werden Zuschläge verlangt für während der Versicherungszeit
aufgetretene Vorerkrankungen!
· zudem werden Gesundheitsfragen verlangt mit dem Hinweis
„Mehrleistung“ -
· Und dass bei solch einer Umstellung der §204 VVG nicht greift,
daher werden „grundsätzlich“ nur Unisextarife angeboten.

Stimmt das alles?
Was ist zu beachten oder anzuraten?

Lieben Dank

[Name ausgeblendet]

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25.11.2016 10:53:35

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die Verbesserungen durch § 204 VVG gelten nur bei Wechsel zwischen
gleichartigen Tarifen. Gem. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (früher
Kalkulationsverordnung) sind aber ausdrücklich substitutive und
Zusatzversicherungen zur GKV nicht gleichartig. Damit kann der Versicherer
diesen "Wechsel" beim abgehenden Tarif als Kündigung und beim zugehenden als
Neuzugang behandeln, mit allen Folgen, sogar der Ablehnung.

Es ist - wenn bedingungsgemäß nichts Besseres zugesagt ist - reine Kulanz,
wenn er anders verfährt, also z.B. einen ggf. kleinen Teil der
Alterungsrückstellung anrechnet.

Der Versicherer verhält sich also gesetzeskonform.

Er muss sich sogar so verhalten, denn es gab - bereits vor 1994 - örtliche
Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die kulanteres Verhalten gerügt haben,
so dass Versicherer Läuterung versprechen mussten. Grund ist, dass das
Kollektiv der Versicherten in Zusatztarifen vor den Belastungen zu schützen
sind, die durch kranke Umsteller aus den Volltarifen folgen. Es geht also um
den Schutz der Verbraucher in den Zusatzversicherungen. Die Aufsichtsbehörde
sieht es sogar als aufsichtsrechtlichen Mißtand gem.
Versicherungsaufsichtsgesetz (sonst hätte sie es ja nicht beanstanden
können), wenn Versicherer aus Kulanz Wechsel vom Voll- in den Zusatztarif
zur GKV ohne Risikoprüfung zulassen. Aufgabe der Aufsichtsbehörde war schon
immer auch der kollektive Verbraucherschutz, auch der des Kollektivs vor dem
einzelnen Versicherten.

Alternativ kann man beim Wechsel in die GKV gewünschte PKV-Tarife schlicht
aufrechterhalten und nur unerwünschte kündigen, denn niemand muss seine
PKV-Tarife kündigen, wenn er in die GKV wechselt, und sie enden auch nicht
automatisch. Bei Kompakttarifen kann dazu vorher in Bausteintarife gem. §
204 VVG gewechselt werden, um solche gewünschten Bausteine (z.B.
Regelleistungstarif getrennt vom Wahlleistungstarif) zu isolieren und auch
die Alterungsrückstellung dorthin (aufgeteilt) zu übertragen. Dabei wird auf
den Wahlleistungstarif mehr AR übertragen, wenn man über den höherwertigen
Einbettzimmer-Wahlleistungstarif geht (ggf. unter Leistungsverzicht auf
Mehrleistungen) und dann nach Kündigung der übrigen von dort in den
Zweibettzimmertarif wechselt. Noch mehr Alterungsrückstellung wird auf den
gewünschten beizubehaltenden Tarif-Baustein übertragen, wenn man die übrigen
später zu kündigenden Teile der Bausteine möglichst klein hält, also z.B.
kein Zahntarif und ambulant den höchsten Selbstbehalt.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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25.11.2016 17:46:07

Vielen Dank Herr [Name ausgeblendet],

für Ihre sehr ausführliche Darstellung und Ihren guten Tipp.
Das hilft mir weiter.

Wenn ich Sie richtig verstehe, hat der Kunde somit keinerlei Möglichkeit in
einen Bi-Sex GKV-Zusatztarif zu wechseln, außer über den beschriebenen
"Umweg" einen PKV-Baustein aus der Vollversicherung zu übernehmen und sei es
über den vorherigen Wechsel gem. §204 VVG.

Erlauben Sie mir klarstellend noch eine Frage:

Ist dieser Wechsel gem. §204 VVG auf A/S/Z-Tarife eigentlich noch
rückwirkend möglich wenn er in einem Kompakt-Tarif ist und die GKV-Pflicht
bereit eingetreten ist?

Denn soviel ich weiß kann man bei GKV-Pflicht nur innerhalb von drei Monaten
rückwirkend die Vollversicherung, dergleichen die PPV (Mitversicherung)
kündigen.

Bester Gruß

[Name ausgeblendet]

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25.11.2016 18:18:46

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

alle Rechte aus der Vollversicherung bleiben erhalten, solange man nicht
gekündigt hat, trotz GKV-Pflichtversicherung.

Auch der Wechsel gem. § 204 VVG in Bausteintarife ist dann weiter möglich,
nicht rückwirkend, aber zum Ersten des nächsten Monats, nachdem er beantragt
wurde, also z.B. zum 01.12.2016, 01.01.2017 oder 01.02.2017.

Kündigung wegen Pflichtversicherung rückwirkend auf einen Termin vor dem
Tarifwechsel geht natürlich nicht, weil dann der Wechsel nicht mehr
stattfindet. Ggf. sind also die nicht gewünschten PKV-Tarifbausteine ab
Nachweis der GKV-Pflichtversicherung zu einem späteren Zeitpunkt zu
kündigen, mindestens einen Monat nach Wirksamwerden des Tarifwechsels. Also
jetzt Tarifwechsel zum 01.12.2016, dann nach dessen Umsetzung spätestens bis
März Kündigung der nicht mehr gewünschten PKV-Tarifbausteine zum 01.01.2017,
wobei ich dabei von Versicherungspflicht ab 01.01.2017 ausgehe.

Die PPV kann man davon unabhängig schon wegen Pflichtversicherung kündigen.
Man kann aber auch gem. § 22 SGB XI (also gezielt nur für die
Pflegeversicherung) sich befreien lassen, wenn eine PPV besteht. Das kann
vom Beitrag her günstiger sein.

Ich könnte mir vorstellen, dass manche PKV hier beim "Wechsel" in die
Zusatzversicherung kulanter verfährt - vielleicht gibt es auch bei einer PKV
Bedingungsregelungen dazu in AVB/Tarifbedingungen, die einen solchen Wechsel
regeln, Dann würde der Vertrag ja im neuen Tarif nur fortgeführt, so dass
auch Bisextarif korrekt wäre.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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