Urteil VerwG Ffm: Tarifstukturzuschlag Allianz wird bestätigt

26.07.2009 13:53:15

Hallo Listenteilnehmer,

hier wird die BaFin sicher zum Bundesverwaltunsggericht gehen.

Zu befürchten ist nun, dass andere Versicherer dem folgen werden.

Aber dadurch wird es auch möglich, neue Tarife mit günstigeren Prämien
anzubieten, die dann nicht durch den Wechsel der schlechteren Risiken aus
den Alttarifen instabil werden.

Und richtig kalkuliert ist ein solcher Zuschlag nicht unfair und stellt
keine Benachteiligung dar.

"VG Frankfurt akzeptiert "Tarifstrukturzuschlag" beim Wechsel in strukturell
andere Krankenversicherungstarife.
Frankfurt am Main, 23.07.2009
Nr. 27/2009

Die Klägerin hat am 01.03.2007 eine neue Tarifserie zur Krankenversicherung
mit der Bezeichnung "Aktimed" auf den Markt gebracht und zugleich die
vergleichbaren Alttarife für das Neugeschäft geschlossen. Die Tarife der
Aktimed-Serie unterscheiden sich von den Alttarifen insbesondere durch eine
veränderte Gesundheitsprüfung, die eine verursachungsgerechtere und
vollständigere Bewertung von Vorerkrankungen ermöglichen soll. Im Falle
eines Wechsels eines Versicherungsnehmers aus einem der alten Tarife in
einen Tarif der Aktimed-Serie erhebt die Klägerin unabhängig von der Frage,
ob der neue Tarif gegenüber dem alten Tarif mehr Leistungen bietet, einen
pauschalen Zuschlag in Höhe von ca. 20 % auf die Grundprämie des
Aktimed-Tarifs, den sie als "Tarifsstrukturzuschlag" bezeichnet. Den
Tarifstrukturzuschlag verlangt die Klägerin auch von Versicherungsnehmern,
die im alten Tarif bisher keinen Risikozuschlag gezahlt haben. Versicherte,
die im bisherigen Tarif bereits Risikozuschläge gezahlt haben, sollen
zusätzlich zu dem pauschalen Tarifstrukturzuschlag individuelle
Risikozuschläge zahlen. Die Klägerin begründet die Erhebung des
Tarifstrukturzuschlags damit, dass in den alten Tarifen unterschiedlich hohe
Risiken gleichgestellt und zu einer Pauschalprämie versichert worden seien.
Fast 90 % der Versicherten seien in den Alttarifen ohne individuelle
Risikozuschläge versichert worden. Die Grundprämie der Aktimed-Tarife sei
dagegen auf Basis der besten Risiken kalkuliert und daher erheblich
niedriger. Könnten alle Versicherungsnehmer, die in den alten Tarifen keinen
individuellen Risikozuschlag zahlen mussten, zur günstigen Grundprämie in
die Aktimed-Tarife wechseln, würden sie gegenüber den Neukunden
ungerechtfertigt bevorzugt.

Die Beklagte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat mit
Bescheid vom 08.05.2008 angeordnet, dass die Klägerin Anträge von
Versicherungsnehmern bei ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Verträgen auf
Wechsel aus Tarifen mit gleichwertigem Versicherungsschutz in verschiedene
Aktimed-Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturanschlags annehmen muss,
soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder
sonstige gefahrerhöhende Umstände, die nach den Aktimed-Tarifen zu einem
Risikozuschlag führen, dokumentiert wurden. Gegen diese Anordnung hat die
Klägerin Widerspruch erhoben und vorgetragen, der Tarifstrukturzuschlag
entspreche dem in den Alttarifen enthaltenen kalkulatorischen pauschalen
Risikozuschlag und sei notwendig, um die kalkulatorische Inkompatibilität
zwischen den Alt- und Neutarifen zu überwinden und das Tarifwechselrecht zu
ermöglichen. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am
06.10.2008 Klage erhoben.

Die für das Versicherungsaufsichtsrecht zuständige 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage heute stattgegeben. Der
Tarifstrukturzuschlag hindere die Versicherungsnehmer in den
Herkunftstarifen nicht daran, in die neue Tarifwelt zu wechseln. Die im
Herkunftstarif erworbenen Rechte würden dabei vollständig angerechnet. Das
Gesetz verlange nur, dass die Tarifwechsler rechtlich nicht schlechter
stehen dürften als sie im Herkunftstarif gestanden haben, nicht aber, dass
ihnen der Tarifwechsel so attraktiv wie möglich gemacht werden müsse. Auch
die gesetzlichen Vorschriften über die Gleichbehandlung der
Versicherungsnehmer seien nicht verletzt, da die Altversicherten und die
Neuversicherten die Versicherungsverträge jeweils unter anderen Bedingungen
geschlossen hätten und daher für die Bemessung der Prämien keine gleichen
Voraussetzungen vorlägen. Es finde auch keine Quersubventionierung der
günstigeren Prämien für Neukunden zulasten der Bestandskunden statt. Das
Gericht sieht seine Rechtsauffassung durch ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1999 bestätigt.

Die Kammer hat sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen.

Az.: 1 K 3082/08.F(2)

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
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60486 Frankfurt am Main
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http://www.vg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/VG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ/VG_Fra

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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