VKB Versicherungskammer Bayern / Versicherungsdienste GMBH

27.10.2016 10:07:44

Werte Kollegen,

hat jemand von Ihnen in diesem oder letztem Jahr eine
Courtage-/Provisions-Kündigung der Versicherungskammer Bayern bzw.
Versicherungsdienste GmbH erhalten?

Bzw. gab es in diesem Zusammenhang völlig unberechtigte und/oder
unbegründete Rückforderungen?

Sie können mir gerne direkt antworten.

Vielen Dank vorab.

Mit besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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22.11.2016 18:21:03

Hallo Kollegen,

ist es zulässig, dass der Versicherer einen angeforderten Buchauszug nur bei
sich in München zur "persönlichen" Abholung bereitstellt und diesen nicht
zusendet?
Auch nicht Vorort über dessen Niederlassung in Nürnberg zustellt.

Freue mich auf Ihr Feedback

Ihr

[Name ausgeblendet]

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22.11.2016 18:52:58

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich glaube ja. Bin aber nicht ganz sicher.

Herzliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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22.11.2016 20:03:42

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

reden wir über einem dem (ehemaligen) Handelsvertreter (nicht aber Makler)
zustehenden Buchauszug gem. § 87c HGB?
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87c.html

Der Gesetzgeber formuliert in Abs. 2
"Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle
Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt."
Abs. 5 lautet:
"Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden."
Erfüllungsort somit wie bei jeder anderen Post auch ihr Briefkasten.

Daneben ahnt der Gesetzgeber Schwierigkeiten und trifft für diesen Fall in
Abs. 4 folgende Aussage:
"Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, so
kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder
ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen
Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist."

Also:
Bucheinsicht nur vor Ort.
Überlassung in Kopie dagegen in Ihren Briefkasten.

Und immer zusätzlich den eigenen Handelsvertretervertrag lesen, da können
Überraschungen schlummern ...

Und:
Für Makler ist die Vorschrift nicht einschlägig, nur für Handelsvertreter.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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