Versicherung Neugeborene

02.07.2014 21:58:27

Hallo Listenteilnehmer,

ein künftiger Vater interessiert sich jetzt Anfang Juli für eine
PKV-Vollversicherung inklusive Wahlleistungen (also nicht Basistarif) im
Krankenhaus, will aber auch ein Kind mit errechnetem Geburtsdatum 15.
Oktober (kann also auch ohne Frühgeburt 2 Wochen früher werden) dort
versichern. Jetzt ist die 24. Schwangerschaftswoche vorbei, so dass
AXA-Bedingungen (bis zur 20 Schwangerschaftswoche reicht für die
Nachversicherung ohne Wartezeiterfüllung 3 Monate) nicht mehr geht. Auch die
Wartezeit von 3 Monaten für eine einfache Annahme ohne Risikoprüfung und
Wartezeit für das Kind ist wohl nicht mehr erfüllbar, oder?
Versicherungsbeginn auf den 01.07.2014 rückdatieren löst das Problem wohl
auch nicht?

Was kann man da machen: gibt es kürzere Wartezeiten für die einfache
Nachversicherung von Neugeborenen? Oder nehmen irgendwelche Versicherer
Anträge vor der Geburt ohne Risikoprüfung an? Gibt es die vielleicht die
Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung für Neugeborene?

Bei Antragstellung nach der Geburt wäre die Annahme ohne Risikozuschläge ja
keinesfalls sicher.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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02.07.2014 22:24:46

Hallo, Herr [Name ausgeblendet],

ich mache viel Kinderversicherung.

Der Vater ist also derzeit noch in der GKV? Dann hätte er doch noch die
Kündigungsfristen
einzuhalten? Oder hat er schon gekündigt? Wenn die 3 Monate PKV des Vaters
bei Geburt
des Kindes noch nicht erfüllt sind, ist das schlecht.

Nein, es gibt keinen Versicherer, bei dem man das Problem austricksen kann
(keine
Anwartschaft etc.). Eine Aufnahme vor der Geburt ist auch nicht möglich.

Allerdings kenne ich die Regelung bei der SDK, daß auch dann, wenn der Vater
noch
nicht ganz 3 Monate dort versichert ist, das Kind ohne Risikoprüfung
aufgenommen
wird.

Ansonsten gibt es ja immer noch die Möglichkeit, das Kind zunächst gegen
eigenen
Beitrag bei der GKV zu versichern, wenn es denn wirklich geboren wird, ehe
die
PKV des Vaters überhaupt begonnen hat. Und die PKV des Kindes später
nachzuholen.

Freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 09:31:06

Guten Morgen zusammen ,

..um es mal auf den Punkt zu bringen : KEINE PKV wird die Schwangere
Partnerin aufnehmen bzw. alles was mit der Geburt und den Folgeerscheinungen
sich ergibt ,ausschließen ! Damit stellt sich die Frage der
Nachversicherungsgarantie ( Musterbedingungen 2 Monate , je nach Versicherer
2 od. 3 Monate ) nach Geburt nicht ..

De Facto ist die GKV des Vaters noch nicht gekündigt , somit könnte er erst
zum 1.ten der übernächsten Monats ab Kündigungszugang aus der GKV austreten
..zwar hat die Erfüllung der Nachversicherungsgarantie nichts mit der
Wartezeiten des Vaters zu tun , da das Kind eine eigne PKV Mitgliedschaft
erhält, dennoch wird keine PKV für die schwangere Partnerin die Leistungen
übernehmen aus Geburt und nachfolgenden Vorgängen !

Zurückdatierten ? Wer kommt auf so etwas ? Bei nahtlosen Übergang bestätigt
die GKV minuziös wann die Mitgliedschaft beendet wird und die PKV wird keine
Deut früher in Erscheinung treten ..

Die richtige Beratung wäre eine große Anwartschaft für beide Erwachsenen vor
ca. 12 respektive 9 Monaten gewesen zu vereinbaren ..dann wäre bei einen
Übergang in die PKV kein Problem vorhanden..

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 13:51:55

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

in die PKV kann man, auch wenn man in der GKV nicht gekündigt hat, also wäre
eine gewisse Überschneidung möglich. Ich kenne Versicherer, die klagen
Prämien ein, wenn der Kunde einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hat und
noch nicht in der GKV kündigen konnte.

Würde also die Zeit ab 01.07.2014 als erfüllte Wartezeit für die
Kindernachversicherung zählen, obwohl der Vertrag erst im Laufe Juli
zustandekommt, so könnte das Kind frühestens ab 01.10.2014 ohne
Risikoprüfung und Wartezeiten nachversichert werden. Aber: macht das ein
Versicherer so?

Alternativ ohne gleichzeitige Wirksamkeit einer Kündigung der GKV: wäre auch
eine Zusatzversicherung für Wahlleistungen im Krankenhaus rückwirkend ab
01.07.2014 zur GKV möglich mit Option auf Umstellung in eine
Vollversicherung für den Mann, die dann zum 01.10. mit Wirksamkeit der
Kündigung bei der GKV erfolgt, um dann das Kind zur Geburt Anfang Oktober
ohne Risikoprüfung und Wartezeit dort in der Vollversicherung anzumelden?

Ihr Hinweis SDK dürfte das Problem lösen:

"4. zu § 2 (2) MB/KK 2009 Nachversicherung Neugeborener

Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt,
wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung
oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung
mindestens drei Monate bestanden hat.
Der Versicherungsschutz umfasst im Rahmen der in § 2 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen und des gewählten Tarifs auch Geburtsschäden, angeborene
Krankheiten und Gebrechen."

Hat das sonst noch jemand ähnlich?

Eine Lösung, auch wenn das Kínd krank sein sollte, gibt es immer, so die
freiwillige Versicherung in der GKV. Aber in der PKV wäre es ja besser
versichert, inkl. Privatarzt im Krankenhaus, also warum soll man sich auf
das Risiko einlassen, dass das Kind vielleicht bei der Geburt krank ist,
wenn es trotz des jetzt schon etwas späten Termins eine sichere Lösung gibt?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 14:57:44

..hmm, ich bin überrascht über solche Äußerungen !

Ich werde nirgendswo angenommen ,ohne nicht den Bescheid des Vorversicherer
vorgelegt zu haben !

(Achtung Gesetzzitierung ) : § 193 Abs. 3 VVG , ansonsten erklärt die PKV
eine vorläufige (!) Annahme und LÖST den Vertrag rückwirkend wieder auf
fehlt diese Bescheinigung ..daraufhin wird auch nichts eingeklagt..

Überschneidung von Versicherungszeiten gibt es nicht..das hat mit
rechtlichen Trennung von Leistungsansprüchen zu tun ..siehe MB KK 2008

Interessanterweise sprechen hier alle von dem Vater ..letztendlich ist die
schwangere Ehepartnerin der Kasus Knacktus ..Geburt / Folge wird
ausgeschlossen , da es sich hier um eine LAUFENDE (Be)Handlung der GKV
handelt ..somit zählt eine Nachversicherungsgarantie hier nicht !

By the Way : Auch die SDK wird vorab prüfen in wie fern das Risiko erfüllt
und tragbar ist ,wenn überhaupt drei Monate vom Dad ..pardon der Frau
erfüllt wären ..oder glaubt jemand hier , das wenn das Kind mit
Krankheitserscheinungen auf die Welt kommt ,die SDK sich für die nächsten 18
Jahre mehrere 1000,- € Behandlungskosten einholt.. ?

Was wäre wenn ,wenn dann PKV ist eine Müßiggang darüber zu diskutieren ..es
ist faktisch zu spät..

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 17:36:24

Hallo Lister,

Ich meine, das man sich durchaus in der KV dopelversichern könnte/konnte. (GKV+PKV)
Nur die Abrechnung der Leistung darf nicht bei beiden erfolgen.
Man möge mich berichtigen da das "früher" noch ohne Probleme machbar war.

Wobei H. Esser natürlich auch recht hat. Keine KV nimmt einen an ohne Nachweis der Vorversicherung-/szeiten.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 19:21:53

Werter Kollege [Name ausgeblendet],

vertrauen Sie mir wenn ich sage das es keine Überschneidung der
Versicherungszeiten auch keine gleichzeitigen Versicherungsschutz ohne
Bescheinigung der Vorversicherung (GKV / PKV ) geben wird ...mich hat eben
nur ein bisschen überrascht ,das gerade aus eigenbekundet
professioneller Seite solch eine Aussage getätigt wird ..

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 20:32:52

Ja stimme ihnen voll zu.
Nur da ich in früherer Zeit zwei Kunden hatte welche in der GKV und PKV zeitgleich vollversichert waren.
Kann gut sein das das halt nur früher so möglich war .
Danke für die Bestätigung das das heut nich tmehr möglich ist.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 20:58:34

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

so ist es immer noch.

Wer in der PKV ist und pflichtversichert wird, hat das Recht, die PKV zu
kündigen, kann es aber auch sein lassen. Die Pflichtversicherung in der GKV
scheitert auch nicht daran, dass man keine Vorversicherungszeiten nachweist.

Und wenn man in der GKV ist und eine PKV abschließt, dann kommt ein Vertrag
zustande, an den sich die PKV ab dessen Beginn halten muss. Erst danach
kündigt man die GKV, kann es aber auch sein lassen. Die
Vorversicherungszeiten bei der GKV weist man erst nach, wenn der PKV-Vertrag
schon zustandegekommen ist. Die PKV hebt ihn nicht wieder auf, nur weil
anschließend kein Vorversicherungsnachweis kommt. Dafür gäbe es gar keine
Rechtsgrundlage.

Aber sei es drum: wenn man unbedingt einen Nachweis der Vorversicherungszeit
bei der GKV braucht, dann meldet man sich gleichzeitig mit dem Abschluss der
PKV bei einer anderen GKV an, und kündigt die erste GKV wegen Wechsels der
GKV - von der PKV sagt man nichts. Auch dann bekommt man einen
Vorversicherungsnachweis.

Weitere Möglichkeit: man kündigt die GKV wegen Wechsels in die PKV, bekommt
den Vorversicherungsnachweis, und weist der GKV anschließend nicht nach,
dass man woanders versichert ist. Dann ist die Kündigung der GKV unwirksam
und man bleibt in der GKV, und ist gleichzeitig in der PKV.

Es geht alles, wenn man nur will.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 21:19:48

Na
So dachte ich doch auch...
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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03.07.2014 21:53:23

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

in § 193 (3) VVG steht nicht, das eine Doppelversicherung verboten wäre. Ich
will Ihnen damit jetzt aber auch nicht unterstellen, dass Sie das behauptet
hätten, denn womöglich gehe ich Fehl in der Annahme, dass Sie das behaupten
wollten.

Die Frau [Name ausgeblendet]niemanden -. die bringt das Kind zur Welt, und
bleibt in der GKV, und der Vater will das Kind in der PKV nachversichern -
so sollte es ja auch richtig sein.

Dass er das bei einer PKV macht, die bei solcher Nachversicherung ohne
Risikoprüfung auch für Geburtsfehler und angeborene Krankheiten leistet,
versteht sich.

Dass die Versicherer auch bei drei Monaten Vorversicherungszeit des Vaters
bis zur Geburt ein Risiko tragen, dass das Kind schwer krank ist, versteht
sich auch, aber sie übernehmen es halt.

Und dass die SdK dadurch, dass sie bei den 3 Monaten auch die
Vorversicherungszeit in der GKV mitzählt, ein noch etwas größeres Risiko
eingeht, versteht sich auch - aber sie geht es bewusst ein.

Was will denn die SdK genau prüfen? Da versichert sich ein kerngesunder 35
jähriger Mann, der seit 15 Jahren in der GKV versichert ist, beantwortet die
üblichen Gesundheitsfragen im Antrag, und 10 Wochen später meldet er das
soeben Neugeborene nach, das ggf. schwer krank ist, und SdK zahlt, oder
sogar nach 6 Wochen eine sehr sehr teure Frühgeburt.

Der Antrag der SdK fragt nicht danach, ob der Mann demnächst Vater wird.
Warum sollte die SdK wegen des für die SdK völlig ungewissen Risikos, dass
ein soeben neu Versicherter gleich danach Vater wird und sein schwerkrankes
Kind nachmeldet, seinen Antrag ablehnen? Aber bitte, nicht dass Sie mir
jetzt unterstellen, ich würde in Ihre Worte "Auch die SDK wird vorab prüfen
in wie fern das Risiko erfüllt und tragbar ist" etwas hineinlesen, was Sie
nicht gemeint haben.

Ich möchte nicht der Makler sein, der einem solchen Kunden sagt, dass es für
eine Absicherung des Kindes für die besten Ärzte - Wahlleistungen im
Krankenhaus und ambulant - zu spät ist, wenn dann bei einer bei Geburt
festgestellten schweren Krankheit zehntausende Euro an Privatärztlichen
Behandlungen nicht erstattet werden. Wenn er dann erfährt, dass dies
irgendwie, z. B. bei der SdK, noch rechtzeitig funktioniert hätte, wird der
Makler womöglich dafür haften müssen, dass er meinte, es sei zu spät.

Es ist eben jetzt noch nicht zu spät.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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04.07.2014 07:47:42

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

Sehe ich auch so.
Das VR kann wegen des Kontrahierungszwanges den Versicherungsschutz nicht ablehnen.
Der Versicherer wird i.d.R. das Kind aber nicht besser versichern als den Vater. Bedeutet das auch der Vater Wahlleistungen versichert haben muss. (Das betrifft auch die Selbstbeteiligung)

Um nochmal auf ihre erste Mail zurück zu kommen.
Aber da ich erkältet zu Haus liege, gehe ich nicht ins Detail aber dennoch folgendes:
Eine Art Anwartschaft für das ungebore Kind gibt es in der KV nicht.
Die einfache Beantragung für eine PKV des Neugeboreren? Das Risiko wird erfahrungsgemäß beinahe jeder VR ablehnen und die ersten U-Bögen abwarten wollen.(Oft muss das Kind auch schon 1 oder mehrere Jahre alt sein)
Anträge vor der Geburt können sie nicht stellen! Es fehlt die zu versichernde Person ja noch :-)
Generell würde ich von einer "normalen" Beantragung eines Neugeborenen absehen, da diese abgelehnt und/oder mit Zuschlägen versehen werden können. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind besteht Kontrahierungszwang; bedeutet dann eine einfache Meldung mit Name und Geburtsdatum, ggfls. Tarife und das Kind ist ohne Antrag versichert. Nur wenn das Kind besser versichert werden soll als der Vater werden Gesundheitsfragen gestellt.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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04.07.2014 09:05:41

Guten Tag in die Runde,

warum muss eigentlich aus jeder kleinen Frage eine wissenschaftliche Abhandlung
enstehen?

So mal unter uns - der Vater weiss in der Regel schon länger, dass Zuwachs ansteht.

Warum braucht er dann so lange bis er die Entscheidungg trifft - nee mein Kind soll
"besser" (ist so ganz ja auch nicht korrekt - die GKV ist bei Neugeborenen so schlecht
nicht) versorgt werden.

Da stellt sich mir eher die Frage, ob der Papa etwas weiss/ahnt/vermutet hinsichtlich
zu erwartender Probleme, die ggf. in der PKV etwas besser für ihn/das Kind gelöst werden.

Und hier bin dann -- Makler hin oder her - auch ein Mensch, der die Meinung vertritt,
man kann sich nicht immer je nach Bedarf nur die Rosinen holen. Und man muss hier
nicht auf [Name ausgeblendet] komm raus suchen, bis man vlt. eine variante findet, die dieses "Problem"
löst.

Sry,, habe nicht wirklich alles gelesen - wie wahrscheinlich biele andere auch - wollte
nur mal direkt das Thema anders angehen und hoffentlich beenden.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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04.07.2014 09:28:08

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

Das liegt wohl an der nicht immer eindeutigen und sich oft ändernder Gesetzeslage.

Ich kenne die Gründe nicht und Maße mir auch nicht an zu beurteilen ob sie irgendwie wohl i.O. sind. Auch wenn der VN etwas vermutet, ist es m.M.n. völlig legitim dafür einen passenden Versicherungsschutz zu suchen. Ich jedenfalls versuche meine geschäftlichen Aktivitäten soweit es mir möglich ist vorurteilslos und emmotionslos zu erledigen.
Fakt ist halt nun der VN Wunsch. Diesen versuche ich in meiner Tagesarbeit bestmöglich zu entsprechen.

Und ich weiß ja nicht wie andere das machen aber ich suche mir tatsächlich die Rosinen raus und versichere mich dann dort. :-)

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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04.07.2014 10:15:52

Herr [Name ausgeblendet],

jetzt platzt mir aber der Kragen !

Im § 193 VVG steht aber auch nicht drin das es erlaubt ist ! Wortklauberei
??? Im § 5 Abs. 9 SGB V steht das eine Doppelversicherung nicht zulässig
ist ! Fertig ..kein Wenn und Aber ! Menschen die Doppelversicherungen mit
sich rumschleppen , weil die eine Mitgliedschaft nicht beendet wurde
oder vermeintlich schlaue Gesetzeszitierer Ihnen erzählen ,was geht und was
nicht , denen kann Erschleichung von Versicherungsleistungen nahe gelegt
werden ..Versicherungsbetrug um es mal auf den Punkt zu bringen ! Was soll
mir eine Doppelversicherung denn bringen ? Was ?

Hier geht es auch nicht darum ,was der Dad will ..der möchte PKV ..aber erst
einmal wird seitens der GKV geprüft ,wo das Kinde untergebracht wird ! ..und
kommen Sie jetzt wieder mit es muss in der PKV versichert werden wenn der
Dad da ist ...

Die Frau [Name ausgeblendet]die GKV und PKV , Herr [Name ausgeblendet] ! Ich habe Männer
noch nicht Kinder auf die Welt bringen sehen ! Nehme ich bei laufenden
Versicherungsstatus die GKV wegen Schwangerschaft ,Geburt in Anspruch
verbleibe ich mit dem Ablauf der Leistungen bei der GKV, auch wenn ich schon
im Wechsel begriffen bin mit meinem Kind ! Denn es wird auch drauf geschaut
wie unkompliziert oder auch risikoreich eine Geburt und deren Folgen
verlaufen !

Haben Sie mal Menschen mit laufender Behandlung die trotzdem wechselwillig
gewesen sind beraten ..Ja ? Ich glaube nicht ..hier werden sogar Beginn
Daten verschoben , bis die Leistungen erbracht und abgerechnet sind ! Ich
habe dies schon öfters erlebt in den 20 Jahren KV Vorsorge & Beratung ..Sie
auch ?

Das Ganze die SDK macht das so od. die machen das so oder es steht so in den
Bedingungen bringt nichts gegenüber eine praktischen Aussage !

Die SDK setzt im vollem Umfang darauf ,das die Bedingungen minuziös erfüllt
sind ! In dem hier diskutierten Fall ( offenes Forum Juchhu ..!) wäre dies
nicht der Fall !! Des weitern werden auch Prüfungen vorgenommen und Anfragen
an den Vorversicherer (auch an eine GKV Herr [Name ausgeblendet] ..! )
oder Ärzte gestellt . Es soll schon Ablehnungen auf Grund der zu stark
negativen Beeinflussung der ganzen Versicherungsgemeinschaft einer PKV und
dem erwählten Tarif gegeben haben ..oder weil die Voraussetzung oder
Mindestbedingungen nicht erfüllt waren..und was dann ?

Da steht er nun der Dad, Top PKV versichert , der GKV mitgeteilt das er sein
Kind in der PKV unterbringt ..die nicken eifrig und nehmen das Kind direkt
raus ..und nun das ..Mindestbedingungen nicht erfüllt ( Wartezeiten z.Bsp.
..) ? Was ist das ? Versicherungsgemeinschaft abwegiges Risiko ?
..Ne, sagt der Zitierer ..so nicht ,die haben Kontrahierungszwang ,so geht
das nicht ..! Der geknüpft an die Bedingungen ist sagt die PKV ..!
Sie sollten klagen sagt der Zitierer .. Ja klar , aber was mach ich solange
mit meinem Kind ? ..die GKV ziert sich gerade Ihn wieder aufzunehmen ..aber
er ist doch so krank..!

Übrings steht wenn ich bei verheiratet ein Kreuz gemacht habe und ich GKV
versichert gewesen bin , in JEDEM !!!!!! Antrag die Frage nach dem
Verhältnissen der KV & PVN des Partners , um auch hier die Besserverdienen
Prüfung vorzunehmen oder Ansprüche aus PVN zu regeln..auch wieder so eine
Schlaumeierei !

..und Ei der Daus ..der SDK Maklerbetreuer ,aus Sicherung auch nochmals
befragt wurde sagte sinngemäß folgendes : " Warum hat der Vater keine
Anwartschaften oder KV Zusätze mit Optionsrecht abgeschlossen ? Eine große
Anwartschaft hätte Ihn ca. 18,-€ gekostet ...!!! Hatte ich das nicht
geschrieben ..öhm ich glaube ja .. "Auch das solche Szenarien der SDK nicht
unbekannt und meist Krankheiten dahinter zu vermuten sind ,wenn man es sehr
eilig hat das Kind unterzubringen "

Ich möchte in dem Moment als Zitierer nicht in einem Raum mit dem Dad sein ,
der gerade starr blickend die Worte" Dann klagen Sie doch" vom gegenüber
vernommen hat ..und er sich gerade die Frage stellt ,warum er so schnell die
GKV für sein Kind gekündigt hat ..Bei einem guten Makler hätte der Dad
Zusätze oder Anwartschaft ..denn Zitierer würde der Makler mal nach
Haftbarkeit seiner Aussagen anfragen ..

Hören Sie auf uns Maklern praktische Tipps zu geben , wenn Sie die Praxis
nicht verstehen ..und nur Gesetze zitieren .. das hilft nicht weiter und
klärt nicht die Sachlage ..
Hochachtungsvoll

P.Esser

[Name ausgeblendet]

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04.07.2014 12:02:14

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

der Vater will das in 10 Monaten geborene Kind in seiner jetzt erst neu
abgeschlossenen PKV unterbringen, und die SdK macht es ohne 3 Monate
Vorversicherungszeit in der PKV. Warum wollen Sie ihm das verweigern, wenn
er ihr Kunde ist, und dann dafür haften? Sie müssen nämlich sich dann danach
richten, was er will, als Makler, wenn es eine Möglichkeit gibt.

Im § 5 Abs. 9 steht nun auch nicht, dass eine PKV neben einer GKV verboten
wäre.

Das man Versicherungsbetrug begeht, wenn man doppelt kassiert, ist klar -
das macht man aber tunlichst nicht.

Und zu § 193 VVG wäre hinzuzufügen: es gibt noch etwas, was sogar in Stein
gemeißelt ist, die 10 Gebote: dort steht zwar auch nicht, dass dies verboten
wäre, es steht aber auch nicht drinnen, dass es erlaubt ist.

Es geht nicht um laufende Behandlung, denn das Kind ist ja noch nicht
geboren. Es geht darum, dass das Kind von Geburt an in die PKV soll, weil
der Vater - der sich jetzt PKV-versichert, es so will. Und da hat die GKV
nichts mitzureden, wenn er das Kind in seiner PKV ab Geburt anmeldet. Die
Behandlung der Schwangeren vor und nach der Geburt ist Sache der GKV, wo sie
bleibt, die des Kindes eine andere, denn ab Geburt ist es eine eigene Person
und soll ab deren Vollendung in die PKV.

Der Mann hat keine laufende Behandlung und ist wechselwillig: wo ist da das
Problem. Es ist halt nur etwas knapp, um die normalen 3 Monate
Vorversicherung für die wartezeitlose und risikoprüfungsfreie
Nachversicherung des dann Neugeborenen zu erfüllen. Aber da gibt es die
Lösung SdK, und vielleicht auch noch andere.

Z.B. ab 01.07.2014 eine Zusatzversicherung zur GKV für das Einbettzimmer und
Chefarzt mit Option, zum frühestmöglichen Termin in die PKV zu wechseln, mit
dem dann Anfang Oktober noch vor der planmäßigen Geburt die 3 Monate
Vorversicherungszeit erfüllt wären?

"Die SDK setzt im vollem Umfang darauf ,das die Bedingungen minuziös erfüllt
sind ! In dem hier diskutierten Fall ( offenes Forum Juchhu ..!) wäre dies
nicht der Fall !!"

Warum sollen denn die Bedingungen der SdK nicht minutiös erfüllt sein?

Welche Erkenntnisse wird denn die SdK darüber erhalten, wenn der Mann nur
für sich erst einmal den Antrag stellt, gesund ist, und selbst wenn die PKV
bei den Ärzten oder der GKV anfragt?

Die Frau [Name ausgeblendet]ihm in der GKV nicht mal mitversichert, weil sie aufgrund
Berufstätigkeit eine eigene GKV-Mitgliedschaft hat.
"Übrings steht wenn ich bei verheiratet ein Kreuz gemacht habe und ich GKV
versichert gewesen bin , in JEDEM !!!!!! Antrag die Frage nach dem
Verhältnissen der KV & PVN des Partners , um auch hier die Besserverdienen
Prüfung vorzunehmen oder Ansprüche aus PVN zu regeln..auch wieder so eine
Schlaumeierei !"

Wie kommen Sie darauf? Ich habe hier den Antrag der SDK, da steht dazu gar
nichts, egal ob man verheiratet oder nicht ankreuzt.

Die Anmeldung von Neugeborenen ist ein typischer Vorfall in de PKV. Wenn es
da laufend Probleme gäbe, dass Versicherer sich nicht an den Wortlaut ihrer
Versicherungsbedingungen halten würden, dann würde sich dies doch
herumsprechen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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04.07.2014 13:04:59

Liebe Kollegen,

aus der Praxis muss ich die Diskussion leider befeuern.

Ich DACHTE auch immer,
das es eine DOPPELVERSICHERUNG wäre.

Ist es aber nicht!!!

Das muss ich aus leidvoller Erfahrung (einziger Prozess wg. vermeintlichen Beratungsfehler den wir verloren haben bzw. da Vergleich, zumindest nicht gewonnen haben) berichten.

NIEMAND verbietet einem doppelt versichert zu sein.

Und ich habe mehrere Mandanten die es sind!

Warum auch nicht?

Beispiel:

Unternehmer will eigentlich GKV bleiben, will ZusatzKV nur für absoluten Worstcase, findet aber kaum eine "echte" private unter den ZKVs.

Unter den Voll-PKV aber durchaus.

Hier nimmt er nun einen alten Tarif mit hohen SB, weil er z.B. bei dem Unternehmen schon war, schon eine Anwartschaft hat etc. pp.

Hier gilt dann auch nicht die SB Begrenzung, weil es ja nicht seine Hauptversicherung ist!

Also ist der Beitrag auch schön niedrig ...

Vielleicht sogar niedriger als eine Anwartschaft ...

Eine große, wohlgemerkt ....

Und im Worstcase hat man sofort Schutz ....

Es gibt ja auch Kunden die zwei PKV haben ....

Eine billige für die Basis, und eine mit extremen SB und super Leistungen für den Worstcase.

Warum es eh schon automatisch öfter passiert:
Durch Ausländer in D.

Wenn diese von Ihren Firmen nach D entsendet werden, aber oft noch eine eigene KV mitbringen.

Genauso wie manche D im Ausland Ihre D KV behalten, machen es ja auch manche Ausländer.

Liebe Kollegen,
diese Erkenntnis,
das es sehr wohl geht,
hat mich,
bzw. unsere VSH wohl knapp 5.000€ gekostet.

Wenn Sie also einen bombensichere Erklärung haben das es nicht stimmt, nehme ich diese gerne in die Berufung mit, und lade Sie danach zum Essen ein!

Mfg

[Name ausgeblendet]

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