Wann beginnt der Versicherungsschutz?

02.04.2014 11:47:44

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem ich am 03. März einen Antrag auf Gebäudeversicherung bei einem Pool eingereicht habe, schreibt man mir am 26. März, dass der Versicherungsschutz nicht besteht, weil ich ein falsches Antragsformular verwendet habe. Mein Mandant und ich glaubten also gut drei Wochen, dass er versichert ist. Ich werde an den Vorstand des Pools schreiben und mich beschweren und dabei darlegen, dass eine Zusammenarbeit mit einem Makler in dieser Art und Weise untragbar ist. Gleichwohl weiß ich, dass ich sofort eine Deckungszusage hätte erbitten müssen, dann wäre das so nicht passiert.

Was gilt eigentlich bei Einreichung eines Antrages? Gibt es da nicht eine Spielregel unter Vollkaufleuten, dass, wenn jemand einen Antrag stellt und der Versicherer den nicht innerhalb von drei Tagen zurückweist, Versicherungsschutz besteht?

Muss ich, um sicher zu gehen, für Anträge, deren Versicherungsbeginn mit dem Tag der Einreichung übereinstimmt oder in sehr naher Zukunft liegt, darauf drängen, dass man mir eine sofortige Deckungszusage übersendet?

Bis jetzt ist nie etwas schief gegangen, aber es wird der Tag kommen, wo der Schadenfall direkt nach der Einreichung des Antrages geschieht. Bei der Haftpflichtkasse Darmstadt habe ich beispielsweise eine Deckungsvollmacht. Muss ich die jeweils nutzen, d. h. offiziell Deckung erteilen (schriftlich auf dem Antrag) oder reicht es aus, wenn ich den Antrag ganz normal einreiche und dem Kunden sage: "Sie sind versichert, ich habe ja Deckungsvollmacht".

Wer weiß Antworten auf meine Fragen?

Herzlichen Dank und viele Grüße,

[Name ausgeblendet]

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02.04.2014 12:54:50

"ganz lieb nachgefragt:

Sie sind doch auch schon etwas länger in der Branche, oder?

Schon einmal etwas von "vorläufiger Deckung" und deren "Bestätigung"
gehört?..."

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Also gaanz gaaanz freundlich hier mal Eindruck:

Diese Anwort würde ich eher als "oberlehrerhaft" bezeichnen

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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