abschliessende Frage an Herrn Friese

23.09.2004 16:47:04

Hallo Hr. [Name ausgeblendet],

>Hallo Herr [Name ausgeblendet],

>ich sehe hier noch einen unterschied zwischen der eigentlichen anzeigefrist
>und einem ärztlichem attest. wenn die/der vn ihnen gegenüber die ansprüche
>rechtzeitig angemeldet hat und das attest später nachreicht ist die frist
>gewahrt. ich setze voraus sie sind auch der vermittler des vertrages.

Nein, ich bin nicht der Vermittler der Police. Die Police wurde meinem
Kunden durch die Deutsche Vermögensberatung AG (Aachener Münchener)
vermitteln. Da er auf die DVAG nicht gut zu sprechen war, hat er mich
gebeten, ihm bei der Geltendmachung der Übergangsleistung bzw. Prüfung
eines möglichen Anspruches gebeten. Er hat mir dann die Maklervollmacht
unterzeichnet und daraufhin habe ich der Aachener Münchener angezeigt,
dass "die unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen
Leistungsfähigkeit im beruflichen und außerberuflichen Bereich weiterhin
ununterbrochen anliegt" mit der Bitte um Stellungnahme bzw. Versendung eines
entsprechenden Formulars oder Nachricht, wo sich der Kunde untersuchen
lassen soll.

>anders ist es wenn das vu das attest innerhalb einer frist verlangt. hier
>werden sie sich nicht auf ein fehlendes formular berufen können weil ein
>arzt jederzeit ein attest auf einem formlosen briefbogen ausfertigen kann.
>häufig gibt es derartige vordruck gar nicht da sie selten gebraucht werden,
>ausser bei kht.
Das VU hat seit meiner Anzeige noch keine Stellung genommen, somit ist die
Frist gewahrt, richtig?

>gruß

[Name ausgeblendet]

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