bAV DV aus 2003 AG-Wechsel

08.03.2005 17:56:34

Hier die Gesetzesquelle:

§ 52 Abs. 52a i. V. m. Abs. 6 EStG

(52a) 1§ 40b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist
weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers
und Zuwendungen an eine Pensionskasse, die auf Grund einer Versorgungszusage
geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. 2Sofern die
Beiträge für eine Direktversicherung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63
erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 6 gegenüber dem
Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet
hat.

(6) 1§ 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht
anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005
erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese
Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. 2Der Verzicht gilt
für die Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei
einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu
erklären. 3§ 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Abs. 1
und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.

Der Arbeitnehmer kann den Verzicht nur einmal erklären. Wechselt der
Arbeitnehmer das Dienstverhältnis kann er seine Entscheidung neu treffen.

Gruß

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