Aw: kündigung per Fax

20.03.2007 18:34:37

Hallo Listenteilnehmer,

in der NJW 2005 ein Beitrag zum Thema erschienen:

"Gregor klärt die Beweiskraft des OK-Vermerks auf dem Fax-Sendebericht
Zusammenfassung von "Der OK-Vermerk des Telefaxsendeprotokolls als
Zugangsnachweis" von Wiss. Mitarb. Stephan Gregor, original erschienen in:
NJW 2005 Heft 40, 2885 - 2886.

Der Verfasser untersucht ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung,
inwieweit aus dem OK-Vermerk auf den Telefaxsendeprotokoll auf den Zugang
der Faxmitteilung geschlossen werden kann. Dabei prüft er zunächst inwieweit
der OK-Vermerk als Zustellungsbeleg gelten kann. Im Anschluss wird die Frage
nach der Echtheit und des Sendeprotokolls behandelt.

Wie der Autor zunächst feststellt, ergebe sich für die Mehrheit der Gerichte
aus dem OK-Vermerk des Sendeprotokolls nicht der Zugang der Faxnachricht.
Der OK-Vermerk sei insofern mit dem Rückschein beim Übergabeeinschreiben
oder dem Protokoll des Zustellers beim Einwurfeinschreiben vergleichbar.
Fehler, die in Sphäre des Empfängers aufträten, wie Papierstau,
versehentliches Löschen usw. stünden einem Zugang nicht mehr entgegen.
Allerdings sei allein aus dem OK-Vermerk nur zu ersehen, dass etwas
zugegangen und nicht was zugegangen sei. Insofern könne sich aus dem
OK-Vermerk nur dann der Anscheinsbeweis des konkreten Zugangs ergeben, wenn
ein Teil des Dokuments im Sendebericht mit abgedruckt sei.

Derjenige, der mit Hilfe eines Sendeprotokolls den Zugang eines
Schriftstücks beweisen wolle, müsse aber auch die Echtheit des
Sendeprotokolls beweisen. Aufgrund der leichten Fälschungsmöglichkeit sei es
dem Empfänger nicht zuzumuten, bereits beim Vorliegen eines Sendeberichts
den dennoch unterbliebenen Zugang nachzuweisen. Hier habe die Partei, die
sich den Sendebericht zu eigen mache, nachzuweisen, dass das Sendeprotokoll
aus einer ordnungsgemäßen Sendung stamme; dies sei z.B. durch Vorlage eines
Einzelverbindungsnachweises der Telefonrechnung auch ohne weiteres möglich.

Bewertung:

Wie der Verfasser in seinem Beitrag zutreffend darstellt sollte man sich in
der anwaltlichen Praxis nicht ohne weiteres auf die Beweiskraft eines
Fax-Sendeprotokolls verlassen. Die Absicherung über
Einzelverbindungsnachweise oder Zeugen bei der Versendung ist in wichtigen
Angelegenheiten dringend zu empfehlen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Michael Schamberger."

aber: dies betrifft Anwälte, sind Kündigungen dagegen ohne
Originalunterschrift wirksam?

"Ärger droht ebenfalls, wenn die gesetzlichen Formvorschriften nicht
eingehalten werden. Denn wer ein Faxgerät einsetzt, versendet seine
Botschaft lediglich als Kopie und nicht im Original. Da aber bestimmte
Erklärungen nur urschriftlich wirksam sind, verbietet sich deren
Übermittlung via Faxgerät von selbst. Das betrifft zum Beispiel Mietverträge
und -kündigungen, Darlehensverträge, Mahnbescheide oder
Bürgschaftserklärungen. Lediglich Anwälte und Gerichte dürfen im
Rechtsverkehr Faxe benutzen. In allen anderen Fällen ist ein Kündigungsfax
schon wegen der fehlenden Originalunterschriften unwirksam. Auf den Zugang
kommt es in diesem Falle erst gar nicht mehr an."

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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