Vermittler haftet wegen Lücke im Beratungsprotokoll

Die Kanzlei Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, weist auf ein Urteil des Landgerichts Halle hin. Es bestätigt die Haftung eines Versicherungsvertreters in einem Fall von Unterversicherung eines Gebäudes und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beratung und korrekten Dokumentation. Der Versicherungsnehmer hatte ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus für 40.000 Euro erworben und auf Anraten seines Versicherungsvertreters mit einem Zeitwert von 200.000 Euro versichert; tatsächlich ergab ein späteres Gutachten einen Zeitwert von 508.000 Euro. Nach einem Brandschaden leistete der Versicherer wegen Unterversicherung mit einer Quote von 40 %. Der Versicherungsnehmer klagte gegen seinen Versicherer auf Übernahme des gesamten Schadens mit der Begründung, die Beratung habe ihn in die Unterversicherung geführt.

Sanierungsbedürftig, aber der korrekte Zeitwert ist entscheidend.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Versicherungsvertreter seine Beratungspflichten verletzt hatte, insbesondere weil er es versäumt hatte, den Verkehrswert des Gebäudes zu ermitteln und den Versicherungsnehmer über die Risiken einer Unterversicherung aufzuklären. Der Vermittler habe in der Dokumentation lediglich vermerkt: „Kundenwunsch zum Wert von 200.000 EUR versichern“. Der vom Vermittler per Software angeblich ermittelte höhere Zeitwert und die Folgen der Unterversicherung im Schadensfall wurden nicht dokumentiert. Das Landgericht Halle bejahte die Haftung und sprach dem Versicherungsnehmer einen Anspruch aus §§ 61, 63 VVG zu, da er dem Vermittler eine Beratungspflichtverletzung nachweisen konnte.

Der Fall macht deutlich, dass Versicherungsvermittler den Kunden ausdrücklich auf die Folgen einer Unterversicherung hinweisen müssen. Darüber hinaus betonte das Gericht die Notwendigkeit einer genauen Beratungsdokumentation, die nicht nur den Kundenwunsch, sondern auch den Beratungsinhalt und den Hinweis auf mögliche Unterversicherungsrisiken enthalten sollte.

Auch wenn es in diesem Fall um die Haftung eines Vertreters ging, ist die Entscheidung auch auf den Versicherungsmakler entsprechend übertragbar. Die Entscheidung lehrt, dass in der Regel nur eine umfassende Beratungsdokumentation vor Haftungsfällen schützt.