Schäden im Homeoffice: Fahrlässigkeit entscheidend

Die Süddeutsche Zeitung informiert ihre Leser über Haftungsfragen bei Schäden im Home-Office. Anhand von Geschichten aus dem Alltag wird den Lesern das Prinzip der Fahrlässigkeit näher gebracht, denn der Grad der Fahrlässigkeit ist entscheidend für die Haftung. Unterschieden wird zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit.

Kaffee im Notebook: Während der Arbeitszeit als leichte Fahrlässigkeit zu werten.

Leichte Fahrlässigkeit: Gemeint sind kleinere Fehler oder Unachtsamkeiten, die jedem bei der täglichen Arbeit unterlaufen können, z.B. das Umstoßen einer Tasse, deren Inhalt sich über die Tastatur des Laptops ergießt. In solchen Fällen haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht, da hier das Haftungsprivileg des Arbeitnehmers greift. Dieses schützt den Arbeitnehmer gerade vor kleineren Fehlern, die im Laufe eines Arbeitslebens passieren können. Aus diesem Grund ist auch zu unterscheiden, ob der Kaffee während der Arbeitszeit oder nach Feierabend verschüttet wurde - im letzteren Fall kann es ein Fall für die Privathaftpflicht sein.

Mittlere Fahrlässigkeit: In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bereits in erheblichem Maße außer Acht gelassen, ohne dass es Anhaltspunkte für eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit gibt. Der Schaden wird dann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt, wobei in der Praxis der Arbeitgeber den größeren Anteil trägt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Notebook im verschlossenen Auto in einer ungefährlichen Wohngegend zurückgelassen hat.

Grobe Fahrlässigkeit: Diese liegt immer dann vor, wenn naheliegende Sorgfaltsregeln missachtet wurden und ein Schaden vorhersehbar war. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer an einem öffentlichen Ort arbeitet und seinen Laptop unbeaufsichtigt lässt. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer den Schaden allein tragen.

Natürlich muss jeder einzelne Schadensfall individuell beurteilt werden, insbesondere die Umstände des Schadens und die bestehenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber auch bei grober Fahrlässigkeit gibt es Ausnahmen, die eine volle Haftung ausschließen, z.B. wenn der Arbeitgeber auch dazu beigetragen hat, dass der Schaden so hoch ausgefallen ist, weil er z.B. keine Versicherung abgeschlossen hat.