Mit dem neuen AGG sollen vor allem Beschäftigte und Bewerber vor Benachteilungen aufgrund von Geschlecht, Alter, sexueller Identität, ethnischer Herkunft, Religion oder Behinderung geschützt werden. Für die Einhaltung der Regeln sind die Unternehmen in der Pflicht: Wer z.B. bei einer Stellenanzeige Bewerber bis 35 Jahre bevorzugt, kann von älteren Bewerbern auf Schadenersatz verklagt werden.
Das AGG kann also für Unternehmen zur Haftpflichtfalle werden. "Diese vom Gesetzgeber neu geschaffene Haftungssituation führt bei deutschen Unternehmen zu einem Versicherungsbedarf", so Walter Tesarczyk, Vorstand der Allianz Versicherungs-AG.
Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind versichert
Mit der neuen Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Diskriminierungstatbeständen, kurz VH-AGG, bietet die Allianz jetzt umfassenden Versicherungsschutz, unabhängig davon, ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt. Versichert ist – neben dem Unternehmen selbst – die Geschäftsführung, das Aufsichtsorgan und die leitenden Angestellten.
Auch Tochtergesellschaften innerhalb der EU (außer Großbritannien und Irland) können pauschal mitversichert werden. Der Schutz gilt auch für Verfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Leistungen der Allianz VH-AGG umfassen nicht nur den Rechtsschutz – also die Übernahme der Kosten für die Verteidigung, einen Haftpflichtprozess oder die Abwehr unbegründeter Ansprüche – sondern auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche.
Sinnvolle Ergänzung zu D&O und Betriebshaftpflichtversicherung
"Neue Deckungskonzepte für das AGG sind erforderlich, da Ansprüche aus Diskriminierungstatbeständen durch eine D&O- oder eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht ausreichend abgesichert sind", erklärt Tesarczyk. So bezieht sich der Versicherungsschutz der D&O nur auf die Organmitglieder und ggf. leitenden Angestellten. Über das neue Allianz Produkt besteht auch für das Unternehmen Versicherungsschutz.
Zudem leistet die D&O-Versicherung nicht für Personenschäden, z.B. wenn ein Mitarbeiter Ansprüche wegen einer psychischer Erkrankung aufgrund von Diskriminierung geltend macht. Auch die Betriebshaftpflichtversicherung sichert AGG-Ansprüche nur unzureichend ab, da hierüber in der Regel nur Personen- und Sachschäden versichert gelten, nicht aber z.B. Vermögensschäden aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
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