Hohe Schadenersatzforderungen durch Rettungsmaßnahmen Sobald Gewässer durch auslaufendes Öl zu verseuchen drohen, werden die Behörden das Ausbaggern und Entsorgen des verschmutzten Erdreichs anordnen, Sperr- und Beobachtungsbrunnen anlegen und alles tun, um einen Gewässerschaden zu verhindern oder einzudämmen. Der Inhaber des Tanks muss für alle Rettungsmaßnahmen einstehen. Nicht selten entstehen so Schadenersatzforderungen von mehren 100.000 Euro. Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung gewährt in diesen Fällen Schutz.
Gewässerschaden-Haftung die rechtliche Grundlage:
Die Haftung aus Gewässerschaden ist in § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt. Danach haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer anderen Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt. Ob der Tankbesitzer zum Auslaufen des Tanks beigetragen hat oder ob die Schuld hierfür zum Beispiel beim Hersteller oder Installateur des Tanks liegt, spielt keine Rolle. Es kommt alleine darauf an, dass das Öl aus der Anlage in ein Gewässer gelangt ist.