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31.08.2017 - dvb-Presseservice

Das BDSG fällt durch die EU-DSGVO nicht weg, sondern regelt in einer neuen Fassung die Wahlmöglichkeiten der Verordnung

EU-DSGVO wird am 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht

Seit dem 24. Mai 2016 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung bereits in Kraft getreten. Unmittelbar geltendes Recht, also anwendbar, ist diese aber erst ab dem 25. Mai 2018.

Das bedeutet, dass das bisher gültige Bundesdatenschutzgesetz zunächst einmal so nicht mehr gilt. In der EU-DSGVO gibt es allerdings sogenannte Öffnungsklauseln, die es den europäischen Staaten erlauben, an diesen Stellen Abweichungen des nationalen Rechtes von der Grundverordnung festzulegen.

Seit Februar diesen Jahres existiert der Gesetzesentwurf zum neuen BDSG. Am 30. Juni 2017 wurde das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung an die EU-DSGVO ausgefertigt und gilt damit genauso wie die EU-DSGVO ab dem 25. Mai 2018.

Die somit neue Fassung des BDSG trägt den Namen DSAnpUG-EU (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)

Was gilt denn nun ab dem 25. Mai 2018?

Natürlich beides: EU-DSGVO und DSAnpUG-EU. Insbesondere enthält das DSAnpUG-EU auch alle Änderungen anderer Gesetze, die davon betroffen sind.

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