Früh an später denken
Geringere Gehälter, mehr Teilzeitarbeit, Kindererziehung – Frauen erarbeiten im
Schnitt deutlich weniger Rentenansprüche als Männer und das bei einer
durchschnittlich höheren Lebenserwartung. Daher sollten sich gerade die Damen
bereits in jungen Jahren ausführlich mit ihrer Altersvorsorge
auseinandersetzten, empfehlen ARAG Experten.
Die Situation…
Altersvorsorge ist gerade ein von Frauen stiefkindlich behandeltes Thema.
Dabei beträgt deren geschätzter Rentenanspruch lediglich 60 Prozent dem der
Männer. Das entspricht in Westdeutschland einem monatlichen Einkommen von 598
Euro, Männer dagegen erhalten durchschnittlich 1074 Euro. In Ostdeutschland ist
die Differenz wesentlich geringer. Dort können Frauen mit 748 Euro, Männer mit
862 Euro rechnen. Im Laufe der Zeit werden sich die Bezugserwartungen zwar
sicherlich aneinander annähern, trotzdem sollten sich Frauen beispielsweise
schon vor der Familienplanung mit den Möglichkeiten der Altersvorsorge vertraut
machen und somit möglichen später eintretenden Rentenverlusten vorbeugen. Dabei
ist es zweitrangig, für welche der vielen Vorsorgeoptionen man sich entscheidet.
Ob flexible Aktienfonds, private Rentenversicherung oder die staatlich
geförderte Riester- oder Rüruprente – wichtig allein ist, sich seiner
persönlichen Situation entsprechend beraten zu lassen, erklären ARAG Experten.
Da auch die Besteuerung der Renten immer mehr zunimmt, sollte man sich diesem
Thema aber auf keinen Fall verschließen.
…. ist nicht unbedingt
existenzbedrohlich
…aber schwierig. Denn selbstverständlich sind Frauen,
die in einer Ehe leben durch die Bezüge des Ehemannes mitversorgt und erhalten
beim Tod desselben zusätzlich unter Umständen noch Witwenrente. Nicht gesagt
jedoch ist, dass die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft auch so lange
hält. Ist keine andere Regelung im Ehevertrag vereinbart, heißt es dann gemäß
des Versorgungsausgleiches: Die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften
teilen. ARAG Experten erklären: Im Falle von zwei Verdienern werden dann die
jeweiligen Anwartschaften verglichen und derjenige, der auf den höheren Wert
kommt, muss die errechnete Differenz mit dem Noch-Partner teilen.
Nachteilsminderung
Dass Frauen beim Bezug von Renten klar im Nachteil sind,
ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Daher werden in vielen Fällen neuerdings auch
Arbeiten in der Familie dem Rentenanspruch zugeführt. Explizit geht es hierbei
um die Kindererziehungszeiten. So kann für die Erziehungsarbeit bis zu drei
Jahre lang die Monatsrente eines Durchschnittsverdieners angerechnet werden.
Diese Anrechnung erfolgt jedoch nicht für alle Frauen - Beamte und Ärzte sind
beispielsweise ausgeschlossen. Geht der Haupterzieher weiterhin einer
Beschäftigung nach, gehen diese aber nicht verloren, sondern werden seit 1998
bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich zu den in dieser Zeit erarbeiteten
Ansprüchen gutgeschrieben. Auch die unentgeltliche Pflege von Angehörigen kann,
sobald sie 14 Stunden wöchentlich überschreitet, berücksichtigt werden, wissen
ARAG Experten.
Witwenrente
Einige Frauen gehen davon aus, dass
sie, sofern sie keine eigene oder nur eine geringe Rente beziehen, nach dem Tod
des Partners durch die Witwenrente ausreichend abgesichert sind. Doch auch
darauf sollte man sich nicht unbedingt verlassen. Nach der Rentenreform 2002
sind einige Regelungen in Kraft getreten, die zum einen Ehepaare, die nach dem
31. Dezember 2001 geheiratet haben und zum anderen, diejenigen die zwar vorher
den Ehebund geschlossen haben, aber vor 1962 geboren sind, betreffen. Erst ab
dem 45. Lebensjahr, bei Erwerbsminderung oder bei Erziehung eines minderjährigen
waisenrentenberechtigten Kindes erhält die Hinterbliebene die sogenannte große
Witwenrente. Zudem muss in der Regel die Ehe mindestens ein Jahr bestanden
haben. Die große Witwenrente beträgt nach dem sog. Sterbevierteljahr 55 Prozent
des Rentenanspruchs des Verstorbenen und wurde im Zuge der Reform um 5 Prozent
gesenkt. Sofern die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt
werden, erhält die Frau zwei Jahre lang eine Übergangsrente. Bei erneuter Heirat
bekommt eine Frau mit Anspruch auf die große Witwenrente eine Abfindung, welche
dem 24-fachen des Rentenanspruchs entspricht. Das eigene Einkommen der Witwe
wird in jedem Fall zusätzlich angerechnet. Um Unannehmlichkeiten zu umgehen,
raten ARAG Experten, wenn beide Partner Anspruch auf Altersrente haben, zum
sogenannten Rentensplitting. Dabei werden die erworbenen Ansprüche geteilt.
Dieses bringt Vorteile dadurch, dass die Ansprüche zum einen nicht mit sonstigen
Einkünften verrechnet und zum anderen auch bei einer neuen Heirat bestehen
bleiben. Die Zahlung einer Witwenrente wird durch das Rentensplitting jedoch
ausgeschlossen.
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Frau Brigitta Mehring
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