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Gründungszuschuss ersetzt Ich-AG und Überbrückungsgeld

Der Gründungszuschuss richtet sich an Arbeitslose, die noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und sich selbstständig machen wollen. Wer die neue Förderung erhält, ist allerdings nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Jungunternehmer bekommen neun Monate lang ihr bisheriges Arbeitslosengeld weitergezahlt und zusätzlich 300 Euro im Monat. Dieser Bonus soll es dem Selbstständigen ermöglichen, sich in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern.

Eine grundsätzliche Versicherungspflicht gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, etwa selbstständige Lehrer und Erzieher oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker. Die meisten Selbstständigen können aber freiwillige Beiträge zahlen oder eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung beantragen. Werden Pflichtbeiträge gezahlt, erhalten sie zum Beispiel auch die staatliche Förderung für Riester-Verträge. Übrigens: Auch Arbeitslosengeld II-Empfänger unterstützt der Staat bei ihrer Existenzgründung mit einem „Einstiegsgeld“.

Ausführliche Informationen zum neuen Gründungszuschuss gibt es unter dem Topthema „Neue Regeln für Existenzgründer“ auf www.ihre -vorsorge.de, dem Beratungsportal der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird erklärt, wie sich Unternehmer in der Rentenversicherung absichern können.

Künftige Existenzgründer können sich auch bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover umfassend über die Versicherungspflicht oder die freiwillige Beitragszahlung informieren. In den Auskunft- und Beratungsstellen stehen die Experten ihnen mit Rat und Tat zur Seite – oder am Servicetelefon unter der kostenlosen Rufnummer 0800 1000 480 10.