Der sogenannte Sekundenschlaf ist legendär. Ein übermüdeter Autofahrer nickt nur ganz kurz ein. Zeit genug, um einen Crash zu bauen. Nach einem solchen Unfall geht es häufig um die Frage, ob ein KFZ-Vollkasko-Versicherer den Schaden am Fahrzeug des Unfallverursachers in voller Höhe übernimmt. Denn ein "Sekundenschlaf" könnte durchaus grobe Fahrlässigkeit sein. Und bei einer solchen darf der Versicherer in punkto Schadenregulierung abwinken. Doch diese Regel gilt nicht grundsätzlich. Das zeigt eine Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Celle unter dem Aktenzeichen 8 U 82/04. Kernaussage: Der KFZ-Vollkasko-Versicherer müsse dem Autofahrer erst nachweisen, dass ihm die Übermüdung, aus der besagter "Sekundenschlaf" resultierte, auch bekannt war. Kann der Versicherer dies nicht nachvollziehbar belegen, muss er den Vollkasko-Schaden übernehmen. Im vorliegenden Fall hatte der Autofahrer elf, statt der gewöhnlichen neun Stunden gearbeitet. Für das OLG in Celle war dies allerdings kein ausreichender Beweis dafür, dass dem PKW-Lenker seine Übermüdung auch bewusst war und es sich somit beim „Sekundenschlaf“ um grobe Fahrlässigkeit handelte.
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