Vom Finanzgericht (FG) Köln kommt eine Entscheidung, über die sich Zehntausende Steuerzahler freuen dürften. In dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 10 K 3712/04 ging es um die Frage, ob ein Steuerzahler die Kosten eines früheren Erststudiums in voller Höhe oder nur teilweise mit dem Finanzamt abrechnen darf. In der Regel nämlich unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Ausbildungskosten, die nur zum Teil Steuern sparend akzeptiert werden, und den Ausgaben für die Fortbildung im ausgeübten Beruf. Auch im vorliegenden Fall wollte der Fiskus nur einen Teil des finanziellen Aufwands anerkennen. Durfte er aber nicht, urteilte das Finanzgericht der rheinischen Domstadt. Kernaussage: Der finanzielle Aufwand für ein Erststudium darf ohne Abschläge mit dem Finanzamt abgerechnet werden. Im vorliegenden Fall ging es immerhin um ca. 4.500 Euro Kosten, die dem Steuerzahler vor fünf Jahren während seines Studiums entstanden waren. Davon wollte das Finanzamt lediglich rund 1.200 Euro Steuern sparend akzeptieren. Die Kölner Finanzrichter ließen aber den gesamten Betrag zum Abzug zu.
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