Allgemein ist längst bekannt, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung denkbar lückenhaft ist und deshalb private Vorsorge sein muss. Diese Einschätzung ergibt sich einmal mehr aus einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Wiesbaden unter dem Aktenzeichen S 1 U 1528/04. In der Regel sind nur die Folgen solcher Unfälle abgedeckt, die auf dem Weg zur Arbeit sowie zurück und während der Arbeit selbst geschehen. Für Freizeitunfälle indes hat die „Gesetzliche“ taube Ohren. Gleiches gilt, wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit einen Abstecher macht, etwa um noch Einkäufe zu erledigen oder sich bei einer Bank mit Geld zu versorgen. In etwa so gelagert war auch der Fall, der vor dem Wiesbadener Sozialgericht verhandelt wurde. Ort des Geschehens war eine Dienstreise im Ausland. Abends, nach getaner Tat, machten sich drei Kollegen noch zu einem Restaurantbesuch auf. Danach stand ein kurzer Aufenthalt in einer Bar auf dem Programm, um die nötige Bettschwere zu bekommen. Auf dem Heimweg wurde einer der Kollegen überfallen und trug schwere Verletzungen davon. Dafür sollte die gesetzliche Unfallversicherung gerade stehen. Doch diese lehnte ab mit der Begründung, dass man einen Umweg vom Restaurant zum Hotel über die Bar gemacht habe. Und ein solcher sei nicht durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Stattdessen sei der Abstecher reines Privatvergnügen gewesen. Für die Folgen musste der Überfallene also selbst gerade stehen.
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