Zweifellos hält die Gesundheitsreform nicht, was man sich vorher von ihr versprochen hatte. Krank sein dürfte deutlich teurer werden, im Gegenzug aber das Gesundheitssystem in Deutschland wohl nicht effizienter. Bisweilen aber machen Gerichte gesetzlichen Krankenkassen einen Strich durch ihre Bemühungen, Kosten zu senken. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil vom Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 1 KR 7/05 R. Kernaussage der Entscheidung: Gesetzliche Krankenkassen müssen, was vom Einzelfall abhängig ist, mitunter auch die Kosten für in Deutschland nicht anerkannte Heilmethoden übernehmen. Dazu zählen etwa Arzneimittel, die bei uns nicht zugelassen sind. Im vorliegenden Fall ging es um eine Krebspatientin, die ein Medikament aus Kanada importiert hatte. Doch weder Arznei noch die zugrunde liegende Behandlungsmethode wurde in Deutschland von den Krankenkassen akzeptiert. Dennoch müssen die Kassen, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die Kosten für das Medikament übernehmen.
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