Der Winter ist vorbei: Autofahren macht wieder richtig Spaß. Für viele genau der richtige Zeitpunkt, um über den Kauf eines neuen Autos nachzudenken. Falls das Neue ein Gebrauchtes ist, gilt es einiges zu bedenken. Denn wer sein Fahrzeug von einem Privatmann kauft, übernimmt grundsätzlich auch den dazugehörigen Versicherungsvertrag.
Was heißt das für Käufer und Verkäufer? Die HUK-COBURG gibt Auskunft. Mit dem Verkauf des Gebrauchtwagens übernimmt der Käufer automatisch den dazugehörigen Versicherungsvertrag. Möchte er den Vertrag nicht fortführen, kann er von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Das gilt schon als wahrgenommen, wenn der Käufer sein neues Auto mit der Doppelkarte eines anderen Versicherers bei der Zulassungsstelle ummeldet.
Übernimmt der Käufer den Vertrag, muss er sich mit dem Verkäufer einigen, wie sie die Beitragszahlung im laufenden Versicherungsjahr handhaben wollen. Gegenüber dem Versicherer haften beide hierfür gemeinsam. Natürlich orientiert sich die Einstufung eines übernommenen Vertrages an den Risikomerkmalen des Käufers, also zum Beispiel an seinem individuellen Schadenfreiheitsrabatt.
Wissen sollte der Verkäufer: Mit dem Eigentümerwechsel geht der Versicherungsschutz der Kraftfahrtversicherung zwar auf den Käufer über, doch verursacht dieser vor der Ummeldung einen Schaden, wirkt sich das nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers aus.
Verkauf von privat an privat
Wollen Käufer und Verkäufer auf Nummer Sicher gehen, em-pfiehlt es sich einen Kaufvertrag abzuschließen, den beide Seiten sehr sorgfältig ausfüllen sollten. Manche Versicherer wie die HUK-COBURG stellen ihren Kunden Musterverträge kostenlos zur Verfügung (Im Internet abrufbar unter: www.huk.de). Wichtig: Der Kaufvertrag sollte auch so genannte Veräußerungsanzeigen enthalten, die der Käufer nach Vertragsabschluss sofort an seinen Versicherer und die Zulassungsstelle schicken sollte.
Zudem sollte der Verkäufer Kopien der Verkaufsmeldungen behalten. Denn "vergisst" der Käufer die Ummeldung, besteht die Gefahr, dass der Verkäufer trotzdem bis zu einem Jahr für Kfz-Steuer und Versicherungsprämie haften muss.
Achten sollte der Verkäufer auch darauf, dass der Mustervertrag einen Passus zum Versicherungsschutz enthält. Darin muss abgeklärt werden, ob der Käufer den Vertrag fortführt oder kündigt. Leider fehlt diese Klausel bei manchen Musterverträgen.
Erklärt der Käufer, er übernehme den Vertrag, hält sich die Kfz-Versicherung des Verkäufers wegen der Beitragszahlung an ihn. Erklärt der Käufer, die Versicherung kündigen zu wollen und unterlässt es, wird die Zulassungsstelle aktiv. Weil kein Versicherungsschutz besteht, wird sie versuchen das Auto aus dem Verkehr zu ziehen.
Unabdingbar für den Käufer ist die Frage nach dem Versicherungsschutz. Ehe er mit dem Auto losfährt, sollte er den überprüfen. Am besten lässt er sich das mittels einer Versicherungspolice und eines Abbuchungs- oder Einzahlungsbeleges nachweisen. Auch auf die Kennzeichen sollte der Käufer schauen. Sie müssen einen amtlichen Stempel tragen. Ohne Stempel läuft er Gefahr, eventuell vor der Ummeldung verursachte Schäden selber zahlen zu müssen.
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