Alle Versicherer oder Pensionskassen, die dem Abkommen freiwillig beitreten, verpflichten sich bei der Übertragung von Direktversicherungen oder Pensionskassenverträgen auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers keine Kosten zu erheben oder vom Vertragswerk abzuziehen. D.h. es entstehen weder neue Abschlusskosten noch kommt es zu einem Stornoabzug. Bei gleichen Risiken ist auch keine neue Gesundheitsprüfung des Arbeitnehmers notwendig.
p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 12pt">Mit Schreiben vom 22.12.2005 hat auch das Bundesfinanzministerium das neue Abkommen bereits abgesegnet. Damit ist endlich der Weg frei für eine noch leichtere Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel.Den vollständigen Text des Abkommens sowie eine Liste der teilnehmenden Unternehmen können Interessierte unter www.febs-consulting.de/aktuelles nachlesen.