„Versicherte werden durch das neue Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen bei allen Versicherungsverträgen für mehr Verbraucherschutz und einen gerechteren Interessenausgleich. So müssen den Versicherten künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrlässig Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Außerdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir verbessern die Transparenz hier deutlich. Wir verankern den Anspruch auf Überschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. Für die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln“, erläuterte Zypries die wesentlichen Inhalte der Reform.
  Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem
  Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes
  wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das
  Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und
  -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in
  Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder
  Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform
  erforderlich. Der Referentenentwurf, der – ausgehend vom
  Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
  Versicherungsvertragsrechts – im März vorgestellt worden
  ist, wurde auf der Grundlage der dazu eingegangenen
  Stellungnahmen der Ressorts, der Länder und Verbände
  überarbeitet, so dass jetzt der Regierungsentwurf beschlossen
  werden konnte.
  
  Der Entwurf berücksichtigt Entscheidungen des
  Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur
  Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des
  Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12.
  Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten
  geäußert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche
  wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der
  Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im
  Jahre 2005 94 Millionen Versicherungsverträge mit gebuchten
  Brutto-Beiträgen von 72,6 Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
  1) Verbesserte Beratung und Information der
  Versicherungsnehmer
  
  Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss
  eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das
  Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist
  auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein
  Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag
  kündigen, sollte u. a auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den
  Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d. h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden.
b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig – wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.
  2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
  
  Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der
  Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche
  Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform
  gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand
  für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr
  beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte
  innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten
  Krankenversicherung, sonst 5 oder – bei vorsätzlichem oder
  arglistigem Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da eine
  Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung
  nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten
  kann.
Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden.
  3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
  
 Bei allen Pflichtversicherungen wird der
  Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer
  erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung
  geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen
  und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem
  Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu
  realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
  1) Allgemeines Widerrufsrecht
  
 Künftig können alle Versicherungsverträge
  unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen
  widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen.
  Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer
  ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher,
  sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die
  Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30
  Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem
  Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und
  Informationen übermittelt worden sind.
  2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
  
 Verletzt der Versicherungsnehmer nach
  Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen
  sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
  Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null oder 100 %“. Der Entwurf sieht vor, dass es bei vorsätzlichen Verstößen dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten wird regelmäßig als grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Quote leisten.
  3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“
  wird abgeschafft
  
 Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des
  Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch
  Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch
  nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht
  schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der
  Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode
  (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres
  endet.
Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
  4) Wegfall der Klagefrist
  
 Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch
  der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der
  Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung
  binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die
  Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese
  Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der
  Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft,
  ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
  1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
  
  Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als
  Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer
  einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die
  Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt.
  Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung
  abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
  Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
  
  Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das
  Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
  Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt – in
  Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen
  beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch
  seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen
  müssen die stillen Reserven offen legen und den
  Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil
  unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die
  Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist
  bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte
  verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen
  zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen
  Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven,
  berücksichtigt aber auch das Interesse der
  Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das
  Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.
Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.
  2) Modellrechnung
  
 Der Versicherungsnehmer ist darüber zu
  unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben
  müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich
  machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte
  Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern,
  werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu
  überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter
  Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.
  3) Berechnung des Rückkaufswerts
  
 Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist
  künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen;
  dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der
  Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so
  entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden
  sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen.
  Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für
  die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren
  und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der
  Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete
  Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem
  Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der
  Änderung. Auch insoweit wird – im Sinne der für die
  Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des
  Bundesverfassungsgerichts – mehr Transparenz und
  Rechtsklarheit hergestellt.
  4) Frühstorno
  
 Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden
  künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist
  insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt
  damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien
  bisher zunächst – und zwar häufig in den ersten zwei
  Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrages
  verrechnet werden erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der
  Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der
  Vertrag frühzeitig beendet wird.
  Beispiel: Ein 30 Jahre alter
  Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit
  einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000
  € ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so
  erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert, nach dem
  Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die
  ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 €.
  
  (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen
  8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme
  ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde
  die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von
  1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)
  5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
  
 Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für
  die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer
  verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und
  Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht
  nur für die Lebens-, sondern auch für die private
  Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information
  des Verbrauchers wird – wie die Verbesserung der
  Transparenz überhaupt – auch den Wettbewerb unter den
  Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren
  Forderung des Bundesverfassungsgerichts.
  
  Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.
IV. Zeitplan
Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht für die Änderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz für alle dann laufenden Verträge.
 
                








