Der Gewinn aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften wird steuerpflichtig, sofern zwischen dem Kauf und dem Verkauf etwa einer Bundesanleihe oder einer Aktie keine zwölf Monate vergangen sind. Eben jene zwölf Monate beträgt die Spekulationsfrist, die im Übrigen möglicherweise zu Jahresbeginn 2008 abgeschafft werden soll, so dass Profite aus privaten Veräußerungsgeschäften dann generell steuerpflichtig werden dürften. Angenehm vor allem für Aktionäre ist aber, dass sie derzeit ihre Spekulationsverluste, also jene „roten Zahlen“, die sie ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten realisieren, Steuern sparend mit den Speku-Profiten verrechnen dürfen. Ein interessantes Urteil kommt in diesem Zusammenhang vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 21/04. Kernaussage der Entscheidung: Anleger sind nicht dazu verpflichtet, dem Finanzamt ihre Speku-Verluste in eben jenem Jahr zu melden, in dem sie angefallen sind. Nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts reicht es völlig aus, wenn die Finanzverwaltung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erst im selben Kalenderjahr über die „roten Zahlen“ informiert wird, in dem diese mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden sollen. Wer also als Aktionär im laufenden Jahr 2006 Spekulationsprofite erzielt, darf diese mit Speku-Verlusten aus dem voran gegangenen Jahr 2005 verrechnen. Auch wenn er das Finanzamt nicht schon im vergangenen Jahr über die Verluste informiert hat.
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