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Verbraucherinformation: Reisedokumente weg – was tun?

Der Start in den Auslandsurlaub kann voller Hindernisse sein, wenn man kurz vor Reiseantritt feststellt, dass wichtige Dokumente fehlen: Ist der erforderliche Reisepass verschwunden oder abgelaufen, heißt es schnell das nächste Meldeamt aufsuchen. Mit geeignetem Foto kann man dort innerhalb von drei Tagen einen Expresspass bekommen, allerdings mit einem Gebührenzuschlag von 32 Euro. Muss es schneller gehen, ist ein vorläufiger Reisepass das Dokument der Wahl. Diesen stellt die Behörde binnen einer Stunde aus, vorausgesetzt man liefert das passende Lichtbild. Doch ist das Amt geschlossen, bleibt als letzter Ausweg nur der Bundesgrenzschutz. Dort gibt es den „Reiseausweis als Passersatz“ oder einen „Notreiseausweis“, vorausgesetzt der Antragsteller kann seine Identität zum Beispiel durch eine Kopie von Pass oder Personalausweis glaubhaft machen. Problem dieser Not-Dokumente: „Sie sind nur für die eine Reise gültig und werden von einigen Staaten gar nicht anerkannt, darunter USA, Russland und Singapur“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Grundsätzlich empfiehlt sie, immer eine Kopie des Passes dabei zu haben: „Damit können auch Botschaft oder Konsulat Ersatzdokumente vereinfacht beschaffen, wenn die Originale im Urlaubsland verloren gegangen sind.“
                                                                                                         
Wer mit dem Flugzeug auf Reisen gehen möchte, muss in der Regel das auf ihn ausgestellte Ticket dabei haben. Ist der Flugschein weg, wendet man sich am besten gleich an das Reisebüro oder die Fluggesellschaft, bei der es gekauft wurde. „Ersatztickets werden meist problemlos ausgestellt, allerdings verlangen Airlines bei Linienflügen Bearbeitungs­gebühren bis ca. 52 Euro“, weiß die Rechtsexpertin. Um die Prozedur zur Ausstellung eines Ersatztickets zu beschleunigen, hilft es, die Buchungsnummer zu nennen. „Deshalb gilt auch bei Flugreisen die Empfehlung, immer eine Kopie des Tickets parat zu haben“, rät die D.A.S.- Expertin. Mitfliegen darf man bei Ticketverlust auf jeden Fall, denn wer gebucht hat, ist auf der Passagierliste aufgeführt und damit zum Transport berechtigt. Wenn die Zeit bis zum Abflug nicht ausreicht, um ein Ersatzticket auszustellen, bleibt noch die Möglichkeit einen neuen Flugschein zum tagsaktuellen Tarif zu kaufen. Wird das ursprünglich erworbene Ticket innerhalb der nächsten drei Monate nicht benutzt, bekommt der Käufer den Preis dieses Fluges zurückerstattet. Wegen der unter Umständen recht hohen Tarifdifferenz im Zweifel jedoch ein Draufzahlgeschäft.