Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH)
Stellungnahme zum Newsletter vom „09.12.2009“ von Herrn Ralf W. Barth
Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe
Kolleginnen und Kollegen,
bedauerlich, wie sich einige Maklerkollegen benehmen. Aufgrund des o. g. Newsletters in welchem Herr Ralf W. Barth sich aus hier nicht bekannten Gründen veranlasst sieht, uns innerhalb unserer jüngsten Mailing-Aktion „irreführende Aussagen“ zu unterstellen, möchten wir Sie nun mit Information aus 1. Hand versorgen und können gleichzeitig die Fakten richtigstellen.
Punkt 1 ( „Was steckt hinter
der 257 Euro- VSH-Werbung?“)
Hinter
der Werbung steckt das am Markt mit Abstand führende Deckungskonzept und zwar
was a) den Deckungsumfang und b) die Anzahl der Versicherten betrifft. Aber
zurück zur eigentlichen Frage: Für 257,-- EUR erhält ein
Versicherungsvermittler nach § 34d GewO Abs. 1 den gleichen
Versicherungsschutz, wie ein Versicherungsvermittler, der bspw. 5.000 EUR zu
entrichten hat. Zumindest bei uns ist dies nur eine Mindestprämie unseres Tarifes
für Versicherungsvermittler, die deckungsrechtlich keinerlei Auswirkungen entfaltet.
Anders als bei anderen Anbietern gibt es bei uns keine Zwei-Klassen-Gesellschaft
a lá „Standard und Premium-Tarif “ o. ä., denn gerade Vermittler die finanziell
noch nicht so große Möglichkeiten haben, sollten den bestmöglichen
Versicherungsschutz erhalten, damit das einmal Erreichte auch erhalten bleibt.
Die weiteren Fragen sind, wie so häufig aus diesem Hause, unbegründete Vermutungen. Unsere beiden Deckungskonzepte schließen in aller Regel diverse Deckungslücken und reißen keine bestehenden auf. Daher benennt der Mitbewerber auch kein einziges Beispiel, während wir hingegen viele Besonderheiten nachweisen können, die in KEINER Standarddeckung enthalten sind. Dass wir inzwischen sehr günstig anbieten können, ist nicht allein unser Verdienst. Fakt ist, dass die Schadenzahlen für Versicherungsvermittler äußerst gut aussehen, so wie wir die Entwicklung vor dem 22.05.2007 auch eingeschätzt haben. Daher konnten die jährlichen Verhandlungen im Hinblick auf weitere Besonderheiten und auch die Konditionen erfolgreich abgeschlossen werden. Mag ja sein, dass Mitbewerber bei sinkendem Risiko die gleichen Prämien beibehalten – wir aber nicht, daher wurden bei einem Konzept die Deckungssummen und Gesamtleistungen drastisch erhöht (John-Cover ®) und bei dem anderen trotz weiterer Besonderheiten bei gleichen Deckungssummen die Konditionen gesenkt (John-Modulsystem®).
Punkt 2 („Unbegrenzte
Nachhaftung für FDL“)
Sehen
wir nicht so, dass Bedingungswerke für echte Fachleute schwer zu durchschauen
sind. Nach über 20 Jahren in diesem Segment sehen wir unsere Aufgabe aber eher
darin, eigene Bedingungswerke zu entwickeln bzw. nicht bedarfsgerechte
„Standard-Deckungen“ zu erweitern. Unsere Deckungskonzepte überzeugen
inhaltlich und wir erläutern jederzeit gern, was konkret versichert ist und was
nicht - daher benötigen wir auch keine Grafiken.
Die unbegrenzte Nachhaftung findet sich nicht (mehr) in den Besonderen Bedingungen. Wie echte VSH-Experten bereits beobachtet haben, entwickelt sich langsam aber stetig ein neuer „AVB-Standard“, d. h. die ersten beiden der führenden Anbieter haben neue, aktualisierte AVB (Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) eingeführt. Vorreiter war hier die Victoria Versicherung, gefolgt ist vor gut zwei Monaten die R+V Versicherung. Diese neuen AVB beinhalten somit nicht nur für Versicherungsvermittler eine Vielzahl von Verbesserungen. Speziell auch in der vom Kollegen Barth angesprochenen Nachhaftungsregelung, denn gibt ein Versicherter seinen Beruf aus Alters- oder Krankheitsgründen dauerhaft auf, wird der Nachhaftungszeitraum über den gesamten Vertrag nicht mehr begrenzt (es bleibt also nur die Möglichkeit eines VR-Wechsels ohne Berufsaufgabe, die jedoch durch die inzwischen standesgemäße Regelung zur „Übernahme der Nachhaftung“ aufgefangen wird). Insofern bestätigen wir gern, dass alle Offerten zu unserem diesbezüglichen Deckungskonzept (die ersten beiden Prämienbeispiele) auf Basis der neuesten AVB ausgearbeitet werden.
Punkt 3 („Honorarberatung“)
Fragwürdig,
wenn man noch immer nicht die Unterscheidung zwischen eingeschränkt zulässiger
Rechtsberatung (diese ist geregelt in § 34d Abs. 1, Satz 4 GewO), der in § 34e
GewO geregelten „Versicherungsberatung“ (die eigentliche „Honorarberatung“) und
der am Markt praktizierten „Honorarvermittlung“ kennt. Der Gesetzgeber lässt zu
Recht völlig offen, wie und in welcher Form sich ein Versicherungsvermittler
vergüten lässt. Selbstredend darf jeder Vermittler anstelle einer (z. B. in der
Prämie enthaltenen) Courtage ein Honorar für seine Vermittlungs- und die
hiermit in Verbindung stehende Beratungstätigkeit verlangen. Und mitversichert
ist das natürlich auch (bei uns), genau wie die vorgenannte, zulässige
Rechtsberatung (übrigens auch innerhalb der „257 EUR-Prämie“).
Punkt 4 („Service im
Schadenfall“)
Interessant,
dass ausgerechnet dieser Punkt von einem Mitbewerber angesprochen wird, der gleichzeitig
in seinem Newsletter mitteilt, dass sein Büro während der hauptsächlichen
VSH-Schadenzeit für 2 Wochen geschlossen ist (zum Jahresende erfolgen wie immer
wg. möglichem Fristablauf sehr viele Schadenmeldungen). Die Kunden werden bei
der RWB GmbH aufgefordert DIREKT
beim Versicherer anzurufen. Diese fehlende Serviceorientierung halten wir nicht
nur für bedenklich, sondern tatsächlich kann dies existenzielle Auswirkungen
mit sich bringen. Im Gegensatz dazu ist unsere Schadenabteilung nur von
Juristinnen und Juristen ganzjährig besetzt
und wir übernehmen auf Wunsch den kompletten außergerichtlichen Schriftverkehr
mit dem eigenen Versicherer und der Gegenseite.
Der von Herrn Barth geschilderte „Nachteil“ ist kein Nachteil, sondern sollte für VSH-Makler eine Verpflichtung sein, seinem Kunden dieses abzunehmen. Es ist zwecklos, einem Anspruchsteller behilflich sein zu müssen – wenn dieser eine Forderung durchsetzen möchte, wird ihm - ausgenommen wohlmöglich ein RA - niemand helfen müssen. Lässt er es bleiben und wird der Anspruch nicht substantiiert begründet und der Höhe nach bewiesen, erhält ein Anspruchsteller keinen Cent. Und selbstredend muss man als VSH-Makler manchmal mit Anspruchstellern sachlich kommunizieren, wenn der Makler es wünscht (z. B. weil es sich um eine für den Makler wichtige Kundenverbindung handelt). Dieses kann in aller Regel der (VSH-)Makler besser als die nicht vertriebsorientierte Schadenabteilung eines Haftpflichtversicherers. Aber hierüber mit einem Makler zu diskutieren, der seine Kunden auffordert direkt beim Versicherer anzurufen erscheint müßig.
Punkt 5 („Beratung und
Dokumentation“)
Irgendjemand
muss dem Mitbewerber einmal die gewerberechtlichen Bestimmungen erklären, wann
und in welchem Umfang ein Vermittler zur Beratung und Dokumentation
verpflichtet ist. Die Unterstellung, wir würden vielleicht das eine oder andere
nicht tun, ist unglaubwürdig und falsch. Unsere Dokumentation entspricht den
gesetzlichen Vorgaben und eine diesbezügliche Verzichtserklärung kommt für uns
nicht in Frage. Der auf Wunsch gebotene Beratungsumfang war und ist stets
kollegial und im Gegensatz zu manchem Mitbewerber konzeptübergreifend.
Zudem dürfen wir festhalten, dass die gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten weder in unserer eigenen Police noch in unseren Deckungskonzepten eine vertragliche Obliegenheit sind. Wenn also der Mitbewerber damit sagen möchte, dass ein Verstoß gegen gewerberechtliche Bestimmungen automatisch den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hat, empfiehlt sich dringend eine Weiterbildung, denn dieses muss natürlich mitnichten der Fall sein und ist es schon gar nicht automatisch.
Herr Torsten Rehfeldt
Tel.: (0 40) 656954-0
Fax: (0 40) 656954-54
E-Mail: t.rehfeldt@haftpflichtexperten.de
Hans John Versicherungsmakler GmbH
Ziethenstr. 14a
22041 Hamburg
www.haftpflichtexperten.de
Die Firma Hans John Versicherungsmakler GmbH ist mit einem Marktanteil von rund 12% führender Fachmakler im Bereich von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler. Weitere Informationen unter www.haftpflichtexperten.de.