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15.10.2007 - dvb-Presseservice

Wieder neue Arbeitgeber-Risiken in der betrieblichen Altersversorgung

Mit Urteil vom 13.09.2007 hat das Oberlandesgericht Celle eine in Gruppenverträgen zur bAV übliche Klausel verworfen und dem betroffenen Arbeitnehmer nachträglich eine deutlich höhere Versorgungsleistung zugesprochen (OLG Celle, Az. 8 U 29/07). Darauf weist die febs Consulting GmbH in einer aktuellen Meldung hin.

Der betroffene Mitarbeiter hatte einen Pensionskassenvertrag durch Entgeltumwandlung abgeschlossen. Hierfür hatte der Arbeitgeber einen besonders günstigen Gruppensondertarif mit dem Versicherer ausgehandelt. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters sahen die Versicherungsbedingungen in Anlehnung an das BetrAVG die Mitgabe der Police im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens vor. Der Mitarbeiter konnte somit wählen, ob er den Vertrag beitragsfrei stellt, privat weiterführt oder zu einem neuen Arbeitgeber mitnimmt.

Allerdings regelte der Gruppenvertrag auch, dass die Police des Mitarbeiters bei Ausscheiden auf einen Einzeltarif mit höheren Verwaltungskosten umgestellt wird. „Solche Klauseln sind in vielen Gruppenverträgen üblich“, erläutert febs-Geschäftsführer Andreas Buttler und ergänzt: „Das führt bei unveränderter Fortsetzung der Beitragszahlung zu Verlusten bei der Gesamtleistung von bis zu 10%.“

Bei Ausscheiden des Mitarbeiters wurde der Vertrag bedingungsgemäß auf einen teureren Einzeltarif umgestellt. Dagegen wehrte sich der ausgeschiedene Mitarbeiter und bekam Recht. Die beklagte Pensionskasse wurde verpflichtet, den Vertrag rückwirkend wieder auf die ursprüngliche Tarifstufe umzustellen.

Praktische Bedeutung für alle Arbeitgeber

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber Glück. Der Arbeitnehmer verklagte mit Erfolg die Pensionskasse. Denn der Vermittler hatte trotz mehrmaliger Nachfrage des Mitarbeiters nicht auf diesen Umstand hingewiesen. Vermutlich war es ihm selbst nicht wirklich bewusst.

Doch es hätte auch anders kommen können. Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für die Versorgung auch dann, wenn sie über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt wird. Im Zweifel ist also immer der Arbeitgeber der erste Ansprechpartner für den Arbeitnehmer.

Die Experten der febs halten eine solche Vertragsumstellung bei Ausscheiden aber auch arbeitsrechtlich für mehr als bedenklich. Das Betriebsrentengesetz sieht für Direktversicherungen und Pensionskassen die Begrenzung des unverfallbaren Anspruchs auf die Leistungen aus der Versicherung vor (versicherungsvertragliches Verfahren). Damit ist aber selbstverständlich die Versicherung gemeint, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bei Zusageerteilung abgeschlossen hat. „Wird das ursprünglich vorgesehene Preis-Leistungs-Verhältnis aufgrund des Ausscheidens deutlich verschlechtert, so liegt eine zusätzliche Kürzung der unverfallbaren Ansprüche vor, die vom Betriebsrentengesetz nicht gedeckt ist“, warnt febs-Chefin und Rechtsanwältin Katrin Kümmerle und rät allen betroffenen Arbeitgebern dringend zu einer Analyse ihrer Vertragswerke. 

Erforderliche Maßnahmen

Von dem besprochenen Urteil sind alle Arbeitgeber betroffen, deren betriebliche Altersversorgung sich an den Leistungen aus Versicherungsverträgen orientiert. Das sind neben der Pensionskasse und der Direktversicherung insbesondere die rückgedeckte Unterstützungskasse sowie beitragsorientierte, rückgedeckte Pensionszusagen. Aber auch ein mit Garantieprodukten finanziertes Zeitwertkonto kann betroffen sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Volumens Sonderkonditionen ausgehandelt hat.

Im Rahmen einer solchen Analyse bietet es sich an, auch gleich das Problem der Zillmerung, den Handlungsbedarf aufgrund des zukünftigen Rentenbeginns mit 67 Jahren sowie aufgrund des geplanten Gesetzes zur Förderung der bAV mit prüfen zu lassen.

Wer die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen will, dem bietet febs mit einer Vielzahl von bAV-Praxisseminaren das notwendige Know-how. Infos unter www.febs-consulting.de/aktuelles



Herr Andreas Buttler
Tel.: 089/43607-300
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Richard-Reitzner-Allee 1
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http://www.febs-consulting.de/