Verzicht des Versicherers auf Sonderkündigungsrecht nach VSH-Schadenfall des Maklers

Gemäß § 92 VVG kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, muss er eine Frist von einem Monat einhalten.

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