Ein BMW X3-Fahrer ist mit seiner Schadensersatzklage gegen den Betreiber einer Autowaschanlage endgültig gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am 22. Mai 2025 (Az. VII ZR 157/24) ein vorinstanzliches Urteil und wies die Revision des Klägers zurück.
Der Schadenfall: Tankdeckel ohne Verriegelung
Am 22. September 2022 nutzte der BMW-Fahrer eine vollautomatisierte Waschstraße. Während des Waschvorgangs riss der Tankdeckel seines BMW X3 ab und beschädigte zusätzlich den Kotflügel des Fahrzeugs. Der entstandene Schaden belief sich auf rund 1.500 Euro.
Das Besondere an diesem Fall: Der BMW X3 dieser Baureihe verfügt konstruktionsbedingt über einen Tankdeckel, der sich durch Druck öffnet und nicht verriegelt werden kann. Diese fahrzeugspezifische Eigenschaft war laut einem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Ursache für den Schaden.
Klare Warnung vor Waschstraßen-Einfahrt
Der Waschstraßenbetreiber hatte an der Einfahrt deutlich sichtbar gewarnt: "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". Zusätzlich wies ein Schild darauf hin, dass die Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt zu beachten seien.
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BGH: Ausreichende Warnung des Betreibers
Die Karlsruher Richter entschieden eindeutig zugunsten des Waschstraßenbetreibers. In ihrer Urteilsbegründung führten sie aus:
Keine Pflichtverletzung: Der Betreiber hatte seine Kunden "in geeigneter, zumutbarer sowie ausreichend deutlicher und verständlicher Weise" vor den Gefahren gewarnt.
Konstruktionsbedingte Besonderheit: Die fehlende Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers, sondern ist eine fahrzeugspezifische Eigenschaft.
Fehlender Herstellerhinweis: Eigentlich wäre BMW verpflichtet gewesen, in der Bedienungsanleitung vor der Waschstraßennutzung zu warnen. Das Fehlen dieses Hinweises könne jedoch nicht dem Waschstraßenbetreiber angelastet werden.
Weitere Hinweise sind nicht erforderlich
Der BGH stellte klar, dass weitergehende Hinweise zu einzelnen Fahrzeugtypen oder Baureihen nicht erwartet werden können. Der allgemeine Hinweis auf die sichere Verriegelung von Tank- und Wartungsklappen reicht aus.
Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Betreiber positive Kenntnis über die Ungeeignetheit bestimmter Fahrzeuge für seine Anlage hätte. In diesem Fall wäre er verpflichtet, solche Fahrzeuge abzuweisen.
Rechtliche Einordnung: Werkvertrag mit Schutzpflichten
Der BGH bestätigte erneut, dass es sich bei der Fahrzeugreinigung in einer Autowaschanlage um einen Werkvertrag handelt. Daraus erwachsen dem Betreiber zwar Schutzpflichten gegenüber den Kundenfahrzeugen, jedoch keine verschuldensunabhängige Garantie für Schadensfreiheit.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur solche Maßnahmen, die ein "umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält".
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