Mythos Bereicherungsverbot in der BU

Biometrie2Go

die Bayerische

In dem Podcast "Biometrie to go" von der Bayerischen räumen die Gastgeber Nadine und Panos mit einem hartnäckigen Mythos der Versicherungsbranche auf. Ihr Fazit: "Das Bereicherungsverbot gilt nicht für die BU. Punkt. Die BU ist eine Summenversicherung."

Der Grundsatz des Bereicherungsverbots - aber nicht bei der BU

Das Bereicherungsverbot ist ein etablierter Grundsatz in der Schadenversicherung, nach dem die Entschädigung nicht höher sein darf als der tatsächliche Schaden. "Niemand aus einem Versicherungsfall darf mehr bekommen, als er wirtschaftlich verloren hat", erklärt Panos die Regel.

Der entscheidende Punkt: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Schadenversicherung, sondern eine Summenversicherung. "Der Versicherungsnehmer muss nur nachweisen, dass Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen eingetreten ist und ob es tatsächlich einen Einkommensverlust gegeben hat oder nicht, ist komplett irrelevant."

Verwechslung mit der Kranken-Tagegeld-Versicherung

Die Verwirrung entsteht durch eine häufige Verwechslung mit der Kranken-Tagegeld-Versicherung aus der PKV. Hier gilt tatsächlich ein vertragliches Bereicherungsverbot: "Das Kranken-Tagegeld darf zusammen mit sonstigem Kranken-Tagegeld und Kranken-Geldern nicht das übersteigen, was der Kunde auf dem Kalendertag umgerechnet als Nettoeinkommen davor hatte." Eine solche Regelung existiert jedoch nicht in der BU-Versicherung.

Mehrere BU-Verträge sind möglich

Daraus folgt: Kunden können durchaus mehrere BU-Verträge abschließen. Im Leistungsfall muss bei jedem Versicherer einzeln nachgewiesen werden, dass die Berufsunfähigkeit im Sinne der jeweiligen Bedingungen eingetreten ist. "Wenn für jeden Vertrag das vorliegende BU nachgewiesen ist, dann werden alle Versicherer in der jeweils vereinbarten Höhe auch leisten."

Finanzielle Risikoprüfung statt Bereicherungsverbot

Statt des Bereicherungsverbots führen BU-Versicherer eine finanzielle Risikoprüfung durch - allerdings nur beim Vertragsabschluss oder bei Nachversicherungsoptionen. Der Grund: "Das subjektive Risiko soll minimiert werden", erklärt Panos. Wenn jemand mit 1.500 Euro Nettoeinkommen eine BU-Rente von 3.000 Euro abschließen möchte, bestehe die Gefahr, dass "er würde ja mehr Geld zur Verfügung haben als vorher. Das könnte ein möglicher Anreiz sein, zum Beispiel um den Eintritt des Leistungsfalls anzustreben."

Keine Meldepflicht bei Einkommensveränderungen

Besonders interessant für die Praxis: Sinkt das Einkommen während der Vertragslaufzeit - etwa durch Elternzeit oder Teilzeitarbeit - muss dies dem Versicherer nicht gemeldet werden. "Wenn der Versicherer eine solche vertragliche Obliegenheit einführen möchte, muss er das explizit in seinen Bedingungen schreiben. Das macht aber keiner."

Auch bei der Dynamik gilt: Überholt die versicherte Rente durch dynamische Erhöhungen das tatsächliche Einkommen, ist keine Meldung erforderlich - es sei denn, der Versicherer hat dies explizit in die Bedingungen aufgenommen.

BU-Rente und Erwerbsminderungsrente ergänzen sich

Ein weiterer wichtiger Punkt: BU-Rente und Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können problemlos nebeneinander bezogen werden. "Beide Leistungen können gleichzeitig bezogen werden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen erfüllt sind." Die private BU-Leistung wird nicht auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet.

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