Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) wollte eine Mitarbeiterin zur Verwendung von Gendersprache zwingen und sprach aufgrund ihrer Weigerung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Das Hamburger Arbeitsgericht gab der Klägerin in allen Punkten recht und kassierte sowohl Abmahnungen als auch die Kündigung. Damit stoßen behördliche Gender-Vorschriften auf rechtlichen Grenzen.
Streit ums Gendern eskaliert
Der Konflikt entstand bei der Überarbeitung eines Arbeitsschutzdokuments durch die Strahlenschutzbeauftragte des BSH. Die Mitarbeiterin verfasste das Dokument nach den Regeln des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit, während ihre Vorgesetzten Gender- und Paarformen verlangten. Konkrete Vorgaben zur gewünschten Sprachform erhielt die Angestellte trotz mehrfacher Nachfragen nicht.
Die Klägerin argumentierte fachlich: "Der Strahlenschutzbeauftragte führt ein Amt aus, das unabhängig ist vom biologischen Geschlecht. Allein seine Funktion steht im Vordergrund. Gendern ist hier unangebracht, weil es vom Aufgabengebiet ablenkt." Zusätzlich verwies sie auf rechtliche Klarheitsgebote im sensiblen Strahlenschutzbereich.
Außerordentliche Kündigung nach doppelter Abmahnung
Trotz der sachlichen Begründung mahnte die Behörde die Mitarbeiterin zweimal für denselben Sachverhalt ab. Als diese bei ihrer Position blieb, folgte die außerordentliche Kündigung. Die disziplinarisch Vorgesetzten waren fachlich für den Strahlenschutz nicht zuständig.
Arbeitsgericht weist alle Vorwürfe zurück
In der öffentlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Hamburg erlitt das BSH eine vollständige Niederlage. Das Gericht erklärte sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung für unwirksam. Die Urteilsbegründung stellt fest, dass "keine außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt" wurde.
Für eine außerordentliche Kündigung sah das Gericht keinen Grund. Die Abmahnungen beruhten laut Urteil "auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin".
Rechtliche Tragweite noch offen
Professor Walter Krämer, Vorsitzender des Vereins Deutsche Sprache (VDS), der die Klage finanziell unterstützte, bewertet das Urteil positiv: "Leider wurde in der Urteilsbegründung das Gendern nicht explizit erwähnt, obwohl es die Grundlage für diese Farce war. Dennoch wurden den Abmahnungen und der Kündigung ein Riegel vorgeschoben und die Klägerin konnte nicht zum Gendern gezwungen werden."
Das Urteil zeigt die Grenzen behördlicher Sprachvorschriften auf, auch wenn das Gendern in der Begründung nicht explizit erwähnt wurde. Die Urteile zu den Aktenzeichen 4 Ca 53/25 und 4 Ca 62/25 sind noch nicht rechtskräftig.
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