Sommerkrach macht Nachbarn wach

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“

Friedrich Schiller

Ruhezeiten auf Balkon und Terrasse

Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O, besonders wenn man in unmittelbarer Nachbarschaft lebt. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft in Ausmaß und Häufigkeit in Grenzen zu halten, ist die Basis für eine angenehme Nachbarschaft. Ebenso wie Verständnis und Toleranz auf der anderen Seite. Dennoch gibt es aus gutem Grund gesetzliche Regelungen für Ruhestörungen und andere Belästigungen. Eine davon ist zum Beispiel die Ruhezeit. So gilt laut ARAG Experten die Nachtruhe von 22 bis 6 und die Mittagsruhe - sofern geregelt - von 13 bis 15 Uhr. Darüber hinaus gibt es weitere gesonderte Zeiten an Sonn- und Feiertagen. Eines ist aber auch klar geregelt: Terrasse und Balkon gehören zur Wohnung und geben dem Mieter oder Eigentümer zunächst einmal die gleichen Rechte wie in Innenräumen. Das heißt zum Beispiel, dass man draußen Möbel, Pflanzen oder Sichtschutz aufstellen darf. Man darf auch Besuch empfangen, telefonieren und Musik hören. Rauchen, Grillen und neuerdings sogar Kiffen sind grundsätzlich erlaubt. Nackt in der Sonne zu liegen ist auch nicht verboten und Sex erst einmal auch nicht.

Gibt es ein Recht auf Feiern?

Beim Stichwort Ruhestörung denken die meisten unwillkürlich an Lärm. Aus gutem Grund. Denn die typischen Beschwerden betreffen zu laute Musik, spielende Kinder, bellende Hunde, Geräusche von Haushaltsgeräten, laute Heimwerkerarbeiten oder grölende Partygäste. All das ist laut ARAG Experten in den genannten Ruhezeiten nicht erlaubt, wenn es außerhalb der eigenen vier Wände - und dazu zählen eben auch Balkon und Terrasse - wahrnehmbar ist. Aber auch zu anderen Zeiten ist nicht jede Lautstärke erlaubt. Auch wenn sich hartnäckig das Gerücht hält, dass einmal im Jahr eine laute Party erlaubt sei: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es weder ein Recht auf Discosound noch auf Party gibt. Einzige Ausnahme ist die Silvesternacht. Ansonsten gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), das Lärm verbietet, "der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen".

Belästigung durch Musik und Rauchen

Die Belästigung der Nachbarn geht aber weit über die akustische Beeinträchtigung hinaus. So weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es gerade über Balkon und Garten schnell auch zu Geruchs- oder Lichtbelästigungen sowie Ruhestörungen kommen kann. Natürlich ist das Rauchen in der eigenen Wohnung - auch auf Balkon oder Terrasse - erlaubt. Doch das Recht des Einzelnen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit endet laut ARAG Experten dort, wo Mitmenschen gestört werden. Belästigt der Qualm die darüber oder daneben wohnenden Nachbarn, kann Mietern das Rauchen auf dem Balkon vorübergehend untersagt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 110/14). Das gilt natürlich nicht nur für den Tabakkonsum, sondern auch für Shishas oder E-Zigaretten. Und auch wenn das Kiffen nun unter anderem in den eigenen vier Wänden legal ist, endet die neue Freiheit natürlich in dem Moment, in dem andere durch den Geruch belästigt werden. Allerdings, so die ARAG Experten, gelten die Rechte beider Seiten: Der eine hat das Recht auf eine geruchsfreie Nutzung des Balkons, der andere auf den Genuss von Rauchwaren. Ohne vorherige klare Ansagen in der Hausordnung führt dies im Zweifelsfall zu zeitlichen Regelungen, die nicht selten gerichtlich festgelegt werden müssen.

Zum Grillen mit Gas, Kohle und Strom

Gerade weil es immer wieder zu Beschwerden und Streitigkeiten führt, ist das Grillen häufig bereits durch eine Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung gänzlich verboten. Ist dies der Fall, gilt es auch für Elektro- oder Holzkohlegrills (Landgericht Essen, Az.: 10 S 438/01). In einer Eigentumswohnung kann das gleiche Verbot übrigens auch durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft gelten. Fehlt ein solcher, kann man auch hier vor Gericht landen und Einschränkungen hinnehmen müssen: So wurde dem Eigentümer einer Eigentumswohnung in Bayern gerichtlich untersagt, an zwei aufeinander folgenden Wochenendtagen oder Sonn- und Feiertagen und nicht öfter als viermal im Monat den Grill anzuwerfen (Landgericht München I, Az.: 1 S 7620/22 WEG). Bleiben also nur die Wohnungseigentümer, in deren Grillvergnügen niemand eingreifen kann. Fast niemand, schränken die ARAG Experten ein. Denn auch hier gilt: Eine Belästigung der Nachbarn durch qualmende Grills oder gar eine Gefährdung kann schnell zu Ärger mit den Nachbarn führen.

FKK und Sex auf dem Balkon

Erregung öffentlichen Ärgernisses ist ein Straftatbestand und bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die in der Öffentlichkeit vorgenommen werden. Nun ist der eigene Balkon kein öffentlicher Raum und somit ist es zunächst einmal völlig legitim, sich dort nackt aufzuhalten oder sogar Sex zu haben. Letzteres darf aber nicht zu Belästigungen führen, und das kann schnell der Fall sein. Denn auch hier reicht eine mögliche deutliche Lärmbelästigung aus, um ein Verbot auszusprechen. Deutlicher wird es laut ARAG Experten, wenn die Beteiligten optisch in Erscheinung treten. So gab das Amtsgericht Bonn einem Vermieter Recht, der eine Mieterin wegen sexueller Handlungen auf ihrem Balkon abgemahnt hatte. Die Beweislast war erdrückend, denn sie war dabei von mehreren Augenzeugen beobachtet worden (Az.: 8 C 209/05).