Überleitungsklausel (UHV)
Eine sog. Überleitungsklausel findet man in den Umwelthaftpflichtpolicen einiger Versicherer. Diese Klausel besagt, dass sämtliche Deckungserweiterungen aus der Betriebshaftpflichtversicherung, die eine Abbedingung der AHB-Ausschlüsse über das Umwelthaftpflichtmodell hinaus beinhalten (z. B. Mietsachschäden oder Bearbeitungsschäden) sowie sonstige Deckungserweiterungen (z. B. Repräsentantenklausel) auch für die Umwelthaftpflichtversicherung gelten, soweit dort keine vorrangigen Regelungen getroffen sind.