Ableitungsrohre

Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Wohngebäudes sind standardmäßig nicht mitversichert, können aber entweder nur auf dem Versicherungsgrundstück (Klausel 7262) oder auch außerhalb - zum Beispiel von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte oder über ein benachbartes Grundstück - (Klausel 7263) mitversichert werden (vgl. § 7 Abs. 3 VGB 2000).

In letzter Zeit wird die Mitversicherung von Ableitungsrohren nur noch ungern angeboten oder bei Neuordnungen bestehender Verträge sogar wieder ausgeschlossen. Das belegt, dass für die Mitversicherung ein entsprechender Bedarf besteht.

Aktuelle Nachrichten