Abrechnung auf Gutachtenbasis
Der Geschädigte kann im Falle der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Damit ist ihm gesetzlich die Freiheit eingeräumt, nach seiner Disposition den Entschädigungsbetrag für die Reparatur einzusetzen oder die Beschädigung der Sache hinzunehmen und den Betrag anderweitig zu verwenden. Zu ersetzen sind die erforderlichen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Seine dahingehende Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte durch Schätzgutachten eines Sachverständigen erfüllen, ohne dass es dann auf den Nachweis durch Rechnungen oder Kostenvoranschläge ankommt.