Absturz Luftfahrzeug - Versicherung
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 3 Abs. 1 VHB 2000). § 4 Abs. 1 der VGB 2000 spricht stattdessen vom "Aufprall".
Nicht mehr unterschieden wird zwischen bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen, wie noch zuletzt in den VHB 84.