Abtretungsverbot - Haftpflichtversicherung
Gemäß § 7 Ziff. 3 AHB können die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers übertragen werden. Denn die Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich an die Person des Versicherungsnehmers gebunden. Das Abtretungsverbot soll verhindern, dass der Versicherer gezwungen ist, den Schadenfall mit unbeteiligten und ihm unbekannten Personen abzuwickeln und Rechtsfragen außerhalb des Versicherungsverhältnisses zu erörtern. Eine verbotswidrige Abtretung ist unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig.